Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Postgesetz (PostG)

§ 16 Universaldienstleistungen



(1) 1Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung:

1.
die Beförderung von Briefsendungen bis 2.000 Gramm, deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, einschließlich Teilleistungen im Sinne des § 54 Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung flächendeckend zu standardisierten Bedingungen angeboten werden,

2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,

3.
die Beförderung von Warensendungen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie

4.
die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln.

2Universaldienstleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die Sendungsformen Einschreib- und Wertsendung. 3Universaldienstanbieter haben den Nutzern Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Universaldienstanbieter vorliegen.

(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von

1.
Briefsendungen, die im Einzelsendungstarif zu im Vergleich zur Standardleistung höherwertigen Qualitätsvorgaben befördert werden, mit Ausnahme von Briefsendungen nach § 18 Absatz 4,

2.
Paketsendungen, die zu vom Einzelsendungstarif abweichenden Entgelten für bestimmte Kundengruppen, insbesondere für Geschäftskunden und Massenversender, befördert werden, sowie

3.
Sendungen,

a)
die zu individuell vereinbarten Bedingungen befördert werden,

b)
die werblichen Zwecken dienen und zu einem besonderen Entgelt befördert werden,

c)
die wegen ihres Inhalts oder ihrer Maße einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,

d)
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,

e)
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder

f)
deren äußere Gestaltung rassistisch ist oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung aufweist.

(3) Universaldienstanbieter, die Universaldienstleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erbringen, haben Briefsendungen

1.
auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachzusenden,

2.
auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zu lagern,

3.
die mit der Abholangabe „Postlagernd" versehen sind, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.

(4) 1Der Universaldienst umfasst sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen. 2Die Vorgaben der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 16 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 PostG Universaldienst
...  Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann sich auf einzelne der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bereiche des Universaldienstes beschränken. (3) Beabsichtigt ein ...
§ 21 PostG Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen
... Die Preise für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelsendungstarif gelten als erschwinglich, wenn die durchschnittlichen Ausgaben pro ...
§ 26 PostG Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
... angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen nach § 16 Absatz 1 sicherzustellen. § 57 gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann die ...
§ 40 PostG Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
... Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die ...
§ 44 PostG Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
... Aufwendungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nur anderen Universaldienstleistungen im Sinne von § 16 zugeordnet werden. Weitere Aufwendungen nach Absatz 4 können anderen ...
§ 61 PostG Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
... marktbeherrschend ist, 2. zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verpflichtet ist oder 3. als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das ...
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
... § 9 Absatz 5 anzuwenden. (4) Für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 sind abweichend von § 18 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Vorgaben in § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung
V. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 904; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 2 PostBetrZuV Erteilung der Zulassung (vom 19.07.2024)
... würde, oder 3. der Antragsteller nicht nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Postgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist. (5) Die nach Absatz 3 ...

Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 18 FPersV Ausnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 (vom 19.07.2024)
... nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Postgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des ...

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 2 GüKG Ausnahmen (vom 19.07.2024)
... von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 16 Absatz 1 des Postgesetzes . (1a) Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Artikel 36 PostModG Änderung der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung
...  „3. der Antragsteller nicht nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Postgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist." c) In Absatz 5 Satz 1 ...
Artikel 37 PostModG Änderung der Fahrpersonalverordnung
... vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist," durch die Wörter „ § 16 Absatz 1 des Postgesetzes " ...
Artikel 39 PostModG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung" durch die Wörter „ § 16 Absatz 1 des Postgesetzes " ...