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§ 16 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 16 Rechte und Pflichten
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates, die in Deutschland im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, haben dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1. 2Sie können den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden. 3Zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Titeln oder über schwerwiegende berufliche Fehler, die in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher stehen.
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Zitierungen von § 16 PsychThG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 PsychThG Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
... Wird gegen die Pflichten nach § 16 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige ...
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