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§ 16 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 16 Gleitzeit
(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann Gleitzeit ermöglichen, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Anwesenheit in der Dienststelle haben die Vorgesetzten sowie die Soldatinnen und Soldaten sicherzustellen.
(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.
(3) 1Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. 2Kernarbeitszeit ist die Zeitspanne innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, während der grundsätzlich alle Soldatinnen und Soldaten in der Dienststelle anwesend sein müssen. 3Funktionszeit ist die Zeitspanne innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, während der der Dienstbetrieb in der jeweiligen Organisationseinheit durch Absprache zwischen den Vorgesetzten und den Soldatinnen und Soldaten sichergestellt wird. 4Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, kann auf die Festlegung von Kernarbeitszeiten und Funktionszeiten verzichtet werden. 5Für Teilzeitbeschäftigte ist die Kernarbeitszeit individuell festzulegen. 6Unmittelbare Vorgesetzte können Soldatinnen und Soldaten im Einzelfall die Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen, wenn wichtige persönliche Gründe dies erfordern.
(4) 1Innerhalb eines Kalenderjahres darf die regelmäßige Arbeitszeit um bis zu 40 Stunden unterschritten werden. 2Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. 3Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer von der Dienststellenleitung festgelegter Zeitraum von zwölf Monaten. 4In den nächsten Abrechnungszeitraum werden übertragen:
- 1.
- Zeitguthaben bis zu 40 Stunden und
- 2.
- Zeitschulden in voller Höhe.
(5) 1Bei automatisierter Zeiterfassung können Soldatinnen und Soldaten bis zu zwölf Gleittage in Anspruch nehmen. 2Wenn es dienstlichen Belangen förderlich ist oder wenn es nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. 3Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. 4Gleittage bedürfen der Zustimmung der oder des Vorgesetzten.
(6) Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
(7) 1Die Anwesenheit in der Dienststelle ist unter Mitwirkung der Soldatinnen und Soldaten automatisiert zu erfassen. 2Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. 3Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. 4Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.
(8) 1Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind die Gleitzeitsalden der Soldatinnen und Soldaten mitzuteilen, sofern sich Zeitguthaben von mehr als 20 Stunden oder Zeitschulden von mehr als 10 Stunden ergeben. 2Die Gleitzeitsalden dürfen ausschließlich der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem gezielten Personaleinsatz und der Steuerung des Ausgleichs dienen. 3Die Gleitzeitsalden dürfen nicht für eine Kontrolle oder für eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatin oder des Soldaten verwendet werden.
(9) Verstöße gegen die Regelungen zur Gleitzeit dürfen der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung V. v. 23. September 2022 BGBl. I S. 1533 m.W.v. 1. März 2021
Frühere Fassungen von § 16 SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2021 (29.09.2022) | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17a SAZV Ansparen bei Langzeitkonten (vom 30.09.2022)
... gutgeschrieben. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach § 16 oder - sofern die Voraussetzungen des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 1 2. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten." 4. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: „§ 17 Erprobung von ...
Artikel 2 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: „§ 16 Gleitzeit". 2. § 2 wird wie ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: „ § 16 Gleitzeit". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird ... „gleitender Arbeitszeit" durch das Wort „Gleitzeit" ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 16 Gleitzeit". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitende ...
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... gutgeschrieben. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach § 16 oder - sofern die Voraussetzungen des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem ...
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