§ 16 Leistungen zur Eingliederung
(1)
1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach
§ 35 des Dritten Buches.
2Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des
Dritten Buches erbringen:
- 1.
- die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
- 2.
- Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
- 3.
- Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5,
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
3§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die
§§ 36,
76 und
81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
(2)
1Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des
Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach
§ 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 tritt.
2§ 44 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem
Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.
3Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach
§ 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(4) 1Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
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interne Verweise§ 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (vom 01.01.2019) ... von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei ...
§ 18 SGB II Örtliche Zusammenarbeit (vom 01.01.2024) ... das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-VerordnungV. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3322
Zitat in folgenden NormenGesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
§ 36 BrexitSozSichÜG Aktive Arbeitsförderung ... von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 3 auch für Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Absatz 1 ... Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 3 auch für Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , die an nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht ...
Mindestanforderungs-Verordnung
V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2768
§ 1 EinglMindV Grundsatz ... das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schließen, wenn die Vereinbarungen den ...
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2025) ... e) die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach § 81 des Dritten Buches oder nach § 16 des Zweiten Buches in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, f) ...
Pflegeberufegesetz (PflBG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 34 PflBG Ausgleichszuweisungen (vom 01.01.2024) ... stellt Auszubildenden, soweit sie nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden, unbeschadet ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
§ 2 SGBIIKennzV Begriffsbestimmungen (vom 22.03.2019) ... 1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 , 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des ... Teilhabe am Arbeitsmarkt"; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung ... Nummer 2; 2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen ...
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376
§ 3 VKFV Eingliederungsleistungen ... sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16 , 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen. (6) Wenn ein Kooperationsplan nicht ... mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn." 18. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ... in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 , 3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach ...
Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA)
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Artikel 1 1. SGBIIKennzVÄndV ... 1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 , 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des ... Teilhabe am Arbeitsmarkt"; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung ... Nummer 2; 2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 3 BeWeAusbFG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 1 Satz 1 und ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 ArbMINAG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: § 16 Leistungen zur Eingliederung". ... a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: § 16 Leistungen zur Eingliederung". b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt ... aufzunehmen." 3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe § 16a" ersetzt. 4. In ... künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann." 5. Die §§ 16 und 16a werden wie folgt gefasst: § 16 Leistungen zur Eingliederung ... 5. Die §§ 16 und 16a werden wie folgt gefasst: § 16 Leistungen zur Eingliederung (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur ... einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und ...
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
G. v. 13.03.2013 BGBl. I S. 446
Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 108" durch die Angabe „§ 67 oder § 126" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch ... ersetzt. 9. In § 16g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 ... 16 Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 und § 16e" ersetzt. 10. In § 18a Satz 1 werden nach dem Wort ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 4 HFinG 2024 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 2024". 2. In § 3 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „ § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit" gestrichen. 3. § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 ... „§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit" gestrichen. 3. § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 sowie die Absätze 3a und 3b werden aufgehoben. 4. Nach § 66 wird folgender ...
Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2583
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2329
Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 JobPerspektiveG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: § 16a Leistungen zur ... mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend." 3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: § 16a Leistungen zur ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
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