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§ 16 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität



(1) 1Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),

2.
rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung),

3.
Familienstand und Alter der Schwangeren sowie jeweils die Zahl ihrer lebend geborenen und der im Haushalt lebenden Kinder,

4.
Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,

5.
Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,

6.
Land, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Land oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,

7.
Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.

2Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die statistischen Ergebnisse nach Absatz 1

1.
Vierteljährlich, aufbereitet nach Ländern und bundesweit,

2.
Jährlich, aufbereitet nach Kreisen und kreisfreien Städten.

(3) 1Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Auswertung über die Zahl der Arztpraxen und Krankenhäuser insgesamt, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmalen mitteilen (Meldestellen), gegliedert nach Größenklassen auf Ebene der Länder und des Bundes. 2Die Größenklassen werden anhand der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche gebildet. 3Zusätzlich kann das Statistische Bundesamt die Zahl der auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bestehenden Meldestellen veröffentlichen.



 
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Frühere Fassungen von § 16 SchKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.11.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
vom 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 SchKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SchKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SchKG Hilfsmerkmale (vom 13.11.2024)
... zur Verfügung stehenden Person. (2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und ...
§ 18 SchKG Auskunftspflicht (vom 13.11.2024)
... Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, haben die Angaben zu den Merkmalen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem Statistischen Bundesamt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Artikel 1 2. SchKGÄndG Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
... 13 Absatz 5" ersetzt. 11. Der bisherige § 14 wird aufgehoben. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Absatz 2 wird angefügt: „(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und ... Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, haben die Angaben zu den Merkmalen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem Statistischen Bundesamt ...