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§ 16 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 16 Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(1) 1Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit der elektronischen Zigarette oder dem Nachfüllbehälter verbunden sein können, die oder den sie in den Verkehr gebracht haben. 2Diese Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(2) 1Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
- 1.
- bei den in den Verkehr gebrachten elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Stichproben durchzuführen,
- 2.
- Beschwerden über in den Verkehr gebrachte elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
- 3.
- die anderen Wirtschaftsteilnehmer und Inhaber erster Verkaufsstellen über weitere Maßnahmen zu unterrichten.
(3) 1Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder wenn sie aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass eine elektronische Zigarette oder ein Nachfüllbehälter, die oder den sie in den Verkehr gebracht haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt. 2Sie haben der Marktüberwachungsbehörde Einzelheiten mitzuteilen über
- 1.
- die Risiken für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie
- 2.
- die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung dieser Risiken getroffen haben.
(4) 1Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, in denen die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht wird oder werden soll. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Hersteller, der Importeur und der Händler haben den Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung zusätzliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, beispielsweise über Aspekte der Sicherheit und Qualität oder über mögliche nachteilige Auswirkungen von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern auf die Gesundheit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes G. v. 29. April 2019 BGBl. I S. 514 m.W.v. 1. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 16 TabakerzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2019 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 29.04.2019 BGBl. I S. 514 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 TabakerzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 TabakerzG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Behörde nicht, nicht ... in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4 Satz 1 , eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 514
Artikel 1 1. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... 4 und Artikel 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574." 7. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Wirtschaftsakteure" durch die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer ...
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