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§ 16 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 16 UVP-Bericht



(1) 1Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:

1.
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens,

2.
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,

3.
eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll,

4.
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,

5.
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,

6.
eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie

7.
eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.

2Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.

(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.

(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.

(4) 1Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. 2In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.

(5) 1Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. 2Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. 3Die Angaben müssen ausreichend sein, um

1.
der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und

2.
Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.

(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.

(7) 1Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. 2Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.

(8) 1Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. 2Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 16 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 UVPG Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben (vom 29.07.2017)
... ersucht sie die zuständige Behörde des anderen Staates um weitere Angaben im Sinne des § 16 Absatz 1 und 3 in deutscher Sprache. (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die ...
Anlage 4 UVPG Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinausgehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss ... Mindestanforderungen hinausgehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss nach § 16 Absatz 3 der UVP-Bericht hierzu Angaben enthalten. 1. Eine Beschreibung des Vorhabens, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)
neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 3 AtVfV Art und Umfang der Unterlagen (vom 31.12.2018)
... Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizufügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt ... Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in ...

Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 57a BBergG Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 28.09.2023)
... wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die ... zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem ...

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088
§ 17 BKompV Übergangsvorschriften
... Landesrechts oder c) die Vorlage des UVP-Berichts durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . (2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung anzuwenden, wenn der Verursacher ...

Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 21 DepV Behördliche Entscheidungen (vom 29.07.2017)
... insbesondere die Angaben des UVP-Berichts gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 des Gesetzes ...

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 21 NABEG Einreichung des Plans und der Unterlagen (vom 30.12.2023)
... Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan erfolgen. Für den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll nach Maßgabe der §§ 15 und 39 Absatz 3 des Gesetzes über die ...

Seeanlagengesetz (SeeAnlG)
Artikel 20 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2348; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 4 SeeAnlG Planfeststellungsverfahren (vom 21.12.2018)
... Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, 4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht. Reichen die Angaben ...

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 18 StandAG Untertägige Erkundung (vom 01.01.2020)
... umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen sowie den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen. (2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse hat ...

UVP-Portale-Verordnung (UVPPortV)
Artikel 1 V. v. 11.11.2020 BGBl. I S. 2428
§ 2 UVPPortV Begriffsbestimmungen
... die Form der Bekanntmachung nicht etwas Abweichendes regeln, 2. der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , 3. die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen ...

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau)
V. v. 13.07.1990 BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 2
§ 2 UVP-V Bergbau Angaben im UVP-Bericht (vom 29.07.2017)
... 8a hat der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere auch folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben über die ...

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 68 WindSeeG Planfeststellungsverfahren (vom 01.01.2023)
... Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 Absatz 2, 4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, sofern ... den Antrag ablehnen. (5) Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 12 EEGuaÄndG Änderung des Seeanlagengesetzes
...  bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht." b) In Absatz 2 Satz 2 ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen werden. (6) Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
...  § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 ... und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist. § 16 UVP-Bericht (1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen ... nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden." 22. Der bisherige § 16 wird durch die folgenden §§ 48 und 49 ersetzt: „§ 48 ... ersucht sie die zuständige Behörde des anderen Staates um weitere Angaben im Sinne des § 16 Absatz 1 und 3 in deutscher Sprache. (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die ... 66 Absatz 2 und 6" ersetzt. d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Angabe „ § 16 Abs. 4 " durch die Angabe „§ 48" und die Angabe „§ 28 Abs. 1 und 3" ... e) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 16 " durch die Angabe „§ 49" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach der ... Soweit die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinausgehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss ... Mindestanforderungen hinausgehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss nach § 16 Absatz 3 der UVP-Bericht hierzu Angaben enthalten. 1. Eine Beschreibung des Vorhabens, ...
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... folgender Satz angefügt: „Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die ... zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan ... vorzulegenden Unterlagen" durch die Wörter „Für den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung " und die Wörter „§§ 5 und 14f Absatz 3" durch die Wörter ... Antragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizufügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind." b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ." 4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Betrifft der ... insbesondere die Angaben des UVP-Berichts gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 des Gesetzes ... 8a hat der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere auch folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben über die ...

Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 RGU Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der ... b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März ...