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§ 16a - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen



(1) 1Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

1.
es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,

2.
gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,

3.
eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und

4.
es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

2Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. 3§ 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. 4§ 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.

(2) 1Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach Absatz 5 auszufertigen. 2Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der Antragsteller

1.
die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 Absatz 1 Satz 2,

2.
die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das Ende des Versicherungsschutzes,

3.
die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4,

4.
die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 3,

5.
die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des § 14 Absatz 2 Satz 5 und

6.
den Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind,

zur Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(3) 1Ein Kurzzeitkennzeichen darf

1.
nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 und

2.
nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt worden ist,

verwendet werden. 2Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten und anzubringen. 3Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. 4Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. 5Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 vorliegen.

(4) 1Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03" oder „04". 2Das Kennzeichenschild für das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. 3Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. 4Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(5) 1Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. 2Die Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermerken. 3Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

(7) 1Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. 2Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. 3Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung für unvollständige Fahrzeuge ausgestellt wurde, soweit deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis oder durch ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung belegt wird.





 

Frühere Fassungen von § 16a FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.03.2019 BGBl. I S. 382
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
vom 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522
aktuell vorher 01.04.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
aktuellvor 01.04.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FZV Besondere Kennzeichen (vom 01.01.2018)
... als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4. Die §§ 16 und 16a bleiben ...
§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen (vom 03.07.2021)
... entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) ...
§ 19 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland (vom 01.01.2018)
... verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung vorbehaltlich der §§ 16 und 16a , soweit dies von dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit folgender Maßgabe ...
§ 23 FZV Versicherungsnachweis (vom 01.10.2017)
... Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ...
§ 30 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister (vom 15.06.2019)
... sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. das Unterscheidungszeichen und die ... des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens, 4. die nach § 16a Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen, 5. folgende Daten zur ... zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 ...
§ 31 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister (vom 15.06.2019)
... im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. das Unterscheidungszeichen und die ... des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens, 4. die nach § 16a Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen, 5. folgende Daten zur ... zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 ...
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... 12 Satz 1, b) § 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § ... 3 Satz 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, c) § 15i Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 4 Satz 3 , § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3, § 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4 oder  ... mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15i Absatz 5 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4 , § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 7 oder Nummer 4 Satz 4 die ... 11 Absatz 6 oder *) § 16 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 5 Satz 3 , § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt ... nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt, 18a. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurzzeitkennzeichen verwendet oder 19. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder ...
Anlage 4 FZV (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Kennzeichen (vom 03.07.2021)
Anlage 10 FZV (zu § 16a Absatz 5 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (vom 01.10.2017)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
...  c) Folgender Satz wird angefügt: „Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) ... entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) ... Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt." 13. § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Probefahrten und ... bleibt unberührt." 13. § 16a wird wie folgt gefasst: „ § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen (1) Ein ... des § 16" durch die Wörter „vorbehaltlich der §§ 16 und 16a " ersetzt. b) Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Das ... 1a" eingefügt. 17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 " durch die Wörter „§ 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... die Wörter „§ 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „ § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 " ersetzt. 18. In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ... b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 16a Absatz 3 " durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6" ersetzt.  ... aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Absatz 3" durch die Angabe „ § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 " ersetzt. bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt: „2. das ... 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5. dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „ § 16a Absatz 1 Satz 4 " durch die Angabe „§ 16a Absatz 5 Satz 2" ersetzt. ee) In der ... der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 16a Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe „ § 16a Absatz 5 Satz 2 " ersetzt. ee) In der neuen Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ ... 5 Satz 2" ersetzt. ee) In der neuen Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „ § 16a Absatz 3 " durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 20. ... Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 16a Absatz 3" durch die Angabe „ § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 " ersetzt. 20. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 16a Absatz 3 " durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6" ersetzt.  ... aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Absatz 3" durch die Angabe „ § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 " ersetzt. bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt: „2. das ... 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5. dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „ § 16a Absatz 1 Satz 4 " durch die Angabe „§ 16a Absatz 5 Satz 2" ersetzt. ee) Die neue ... der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 16a Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe „ § 16a Absatz 5 Satz 2 " ersetzt. ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) ... Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „ § 16a Absatz 3 " durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.  ... aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 16a Absatz 3" durch die Angabe „ § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 " ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 19 ... Satz 1, b) § 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § ... Satz 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, c) § 15e Absatz 6 Satz 3, § 16a Absatz 4 Satz 3 , § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 oder § 27 Absatz 7 oder d) § 28 Satz 5 ... mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15e Absatz 6 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4 , § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die ... anordnet oder zulässt,". b) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 16a Absatz 3 Satz 1 " durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 3" ersetzt. c) In ... 5 werden die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „ § 16a Absatz 5 Satz 3 " ersetzt. c) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz ... j) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt: „18a. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurzzeitkennzeichen verwendet oder". 27. § 50 wird wie folgt ... wie folgt gefasst: „(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2 , § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3)". b) Abschnitt 1 wird wie folgt ... a) In der Bezeichnung der Anlage werden im Klammerzusatz die Wörter „ § 16a Absatz 2 Satz 1 " durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 1" ersetzt. b) Die ... Klammerzusatz die Wörter „§ 16a Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 16a Absatz 5 Satz 1 " ersetzt. b) Die Vordrucke für die Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit ...
Artikel 3 3. FZVuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... wird angefügt: „Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden." 3. § 29 wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 5 3. FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 175a in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter „ § 16a Absatz 3 Satz 5 " durch die Wörter „§ 16a Absatz 4 Satz 3" ersetzt. 3. Die ... werden die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter „ § 16a Absatz 4 Satz 3 " ersetzt. 3. Die Nummer 178a wird wie folgt gefasst:  ... in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter „oder § 16a Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3" durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz ... § 16a Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3" durch die Wörter „ § 16a Absatz 3 Satz 4 " ersetzt. 5. Nach der Nummer 179b wird folgende Nummer 179c eingefügt: ... 183b in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" werden die Wörter „ § 16a Absatz 3 Satz 1 " durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 3" ... werden die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „ § 16a Absatz 5 Satz 3 " ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... den neuen Halter durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit." 8. In § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „§ ...
Artikel 3 4. FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... (FZV)" die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „ § 16a Absatz 3 Satz 1" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II" eingefügt. 9. In § 16a Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kurzzeitkennzeichen" durch die Wörter „Kennzeichenschild ...