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§ 16a - Passgesetz (PassG)
neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 16a Echtheitsüberprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Passdaten
(1) 1Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Passinhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Passinhabers
- 1.
- die auf dem Chip des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen,
- 2.
- die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und
- 3.
- die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem Chip des Passes ausgelesen haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. 2Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Passinhabers zu löschen.
(3) 1Öffentliche Stellen dürfen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Passinhabers zur Prüfung der Identität des Passinhabers
- 1.
- die auf dem Chip des Passes gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Passes erforderlich sind, sowie das auf dem Chip gespeicherte Lichtbild auslesen und
- 2.
- von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 7, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Passes erforderlich sind, verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 13. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 16a PassG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
aktuell vorher | 28.07.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
aktuell | vor 28.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16a PassG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a PassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16b PassG Verarbeitung der sichtbaren Daten des Passes (vom 13.10.2023)
... Die in § 16a Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Pass sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht ... berechtigt sind. (2) Können die Daten aus dem Chip des Passes nach § 16a Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der ... Zone nach § 4 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16a Absatz 2 Satz 1 speichern. § 16a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt ... auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16a Absatz 2 Satz 1 speichern. § 16a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007)
... gespeicherten Daten zu gewähren." 10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: § 16a Identitätsüberprüfung anhand ... 10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: § 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten Die im Chip des Passes ...
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 1 PassAuswMOG Änderung des Passgesetzes (vom 30.10.2024)
... 8. (aufgehoben) 9. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b ersetzt: „§ 16a ... 8. (aufgehoben) 9. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b ersetzt: „§ 16a Echtheitsüberprüfung und ... 9. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b ersetzt: „ § 16a Echtheitsüberprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Passdaten ... ist. § 16b Verarbeitung der sichtbaren Daten des Passes (1) Die in § 16a Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Pass sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht ... eines Gesetzes berechtigt sind. (2) Können die Daten aus dem Chip des Passes nach § 16a Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der ... Zone nach § 4 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16a Absatz 2 Satz 1 speichern. § 16a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." ... 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16a Absatz 2 Satz 1 speichern. § 16a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 10. Nach § 19 Absatz 4 wird ...
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