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§ 16a - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)
G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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§ 16a Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,
- 2.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,
- 3.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,
- 4.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2675 m.W.v. 10. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 16a ZensVorbG 2022
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2675 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16a ZensVorbG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensVorbG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 1 ZensVeG Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... 2021 innerhalb von vier Wochen" eingefügt. 6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Verordnungsermächtigung Die ... 6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „ § 16a Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
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