§ 16d Arbeitsgelegenheiten
(1)
1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind.
2§ 18d Satz 2 findet Anwendung.
(2) 1Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. 2Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. 3Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.
(3) 1Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. 2Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. 3Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.
(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.
(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.
(6) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. 2Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. 3Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.
(7)
1Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen.
2Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das
Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden.
3Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(8) 1Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. 2Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 SGB II Verhältnis zu anderen Leistungen (vom 28.03.2024) ... oder Teilarbeitslosengeld haben. (5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i und 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
§ 2 SGBIIKennzV Begriffsbestimmungen (vom 22.03.2019) ... der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d , 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten ... 3. öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d , 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches ...
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376
§ 3 VKFV Eingliederungsleistungen ... sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16, 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen. (6) Wenn ein Kooperationsplan nicht ... 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen." 19. In § 16d Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die Wörter „Bürgergeld nach ... bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, Arbeitsgelegenheit nach § 16d " gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Arbeitslosengeldes ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Artikel 1 1. SGBIIKennzVÄndV ... der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d , 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten ... 3. öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d , 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... durch das Wort „Leistungsberechtigte" ersetzt. 25. § 16d wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ... 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit ...
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009) ... nach § 260, b) als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1 des Zweiten Buches oder c) mit einem Beschäftigungszuschuss nach § ... unberücksichtigt: 1. Zeiten einer Maßnahme nach § 46 oder § 16d Satz 2 des Zweiten Buches, 2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen." 7. Die §§ 16d und 16e werden wie folgt gefasst: „§ 16d Arbeitsgelegenheiten ... 7. Die §§ 16d und 16e werden wie folgt gefasst: „§ 16d Arbeitsgelegenheiten (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur ... 9. In § 16g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 und § 16e" ... am Arbeitsmarkt Bei der Ermittlung der Zuweisungshöchstdauer nach § 16d Absatz 6 werden Zuweisungsdauern, die vor dem 1. April 2012 liegen, nicht ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16d_SGB_II.htm