§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
(2)
1Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach
§ 44 oder
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach
§ 16a,
§ 16f oder
§ 16k bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist.
2Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt
§ 15 entsprechend.
(3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach
§ 16e Absatz 4 und
§ 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.
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interne Verweise§ 5 SGB II Verhältnis zu anderen Leistungen (vom 28.03.2024) ... Teilarbeitslosengeld haben. (5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i und 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, ...
§ 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt (vom 01.01.2023) ... ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (5) Angemessene Zeiten einer ...
§ 16k SGB II Ganzheitliche Betreuung (vom 29.12.2023) ... bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden. (3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei Monate ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 376
§ 3 VKFV Eingliederungsleistungen ... sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 20. In § 16g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder § 16f" durch die Angabe „, § 16f oder § ... bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden. (3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei Monate ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 15a (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 16g wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16h Förderung schwer zu ... einer notwendigen sozialpädagogischen Betreuung erstattet werden." 15. § 16g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ... aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist." 16. Nach § 16g wird folgender § 16h eingefügt: „§ 16h Förderung schwer zu ...
Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2583
Artikel 1 10. SGB II-ÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen." 3. Dem § 16g wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Leistungen zur ganzheitlichen ... ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
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