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§ 16t - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16t Erstattung überzahlter Umlagebeträge



(1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Überzahlungen auf Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten.

(2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen entstehen mit Unanfechtbarkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; Ansprüche auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit Zahlungseingang bei der Bundesanstalt.

(3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen und von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt.





 

Frühere Fassungen von § 16t FinDAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 4 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 4 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 2 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2a Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16t FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16t FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FinDAG Umlage (vom 01.07.2021)
... sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s  ...
§ 24 FinDAG Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (vom 01.07.2021)
... Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2022 anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 16q Festsetzungsverjährung § 16r Zahlungsverjährung § 16s Erstattung überzahlter Umlagebeträge". c) Nach der Angabe zu § 18a ... ersetzt. 16. Die bisherigen §§ 16n bis 16r werden die §§ 16o bis 16s . 17. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:  ... auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2022 anzuwenden. ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 16p Festsetzungsverjährung § 16q Zahlungsverjährung § 16r Erstattung überzahlter Umlagebeträge". f) Nach der Angabe zu § 18 ... wird." 20. Die bisherigen §§ 16m bis 16q werden die §§ 16n bis 16r . 21. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ... Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwenden. ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a dem Aufgabenbereich ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 4 KrZwMGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 16r Festsetzungsverjährung § 16s Zahlungsverjährung § 16t Erstattung überzahlter Umlagebeträge". 2. § 15 wird wie folgt ... 14. Die bisherigen §§ 16p bis 16s werden die §§ 16q bis 16t . 15. In § 23 werden die beiden Absätze 12 und Absatz 13 durch die folgenden ...