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§ 170 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 170 Übergangsregelungen
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften abgewickelt.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren am 1. Januar 2024 liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(3) 1Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung setzen sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 2Die so zusammengesetzten Kommissionen bleiben bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt.
(4) 1Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Januar 2024 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2Anträge auf Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Januar 2024 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.
(5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 8. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 351 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 170 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
aktuell vorher | 01.01.2021 (22.07.2021) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
aktuell | vor 01.01.2021 (22.07.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 170 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 170 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... nur bei Erteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden kann." 47. § 170 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Artikel 1 2. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... durch die Wörter „§ 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" ersetzt. 6. § 170 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „2022" durch ...
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