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§ 170 - Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
1§ 38 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt § 38 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.
Text in der Fassung des Artikels 10 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 11. April 2017 BGBl. I S. 802 m.W.v. 19. April 2017
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Frühere Fassungen von § 170 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.04.2017 | Artikel 10 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 170 GenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 170 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 10 CSR-RL-UG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz". 2. Nach § 38 ... des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern er erstellt wurde." 3. Folgender § 170 wird angefügt: „§ 170 Übergangsregelung zum ... er erstellt wurde." 3. Folgender § 170 wird angefügt: „ § 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz § 38 in der Fassung ...
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