§ 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit
(1) 1Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des §
167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. 2Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
(4) 1Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Frühere Fassungen von § 171 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 169 GWB Aussetzung des Vergabeverfahrens (vom 02.04.2020) ... 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig. (3) ...
§ 172 GWB Frist, Form, Inhalt (vom 18.04.2016) ... binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. ...
§ 180 GWB Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch (vom 18.04.2016) ... Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer ...
Zitat in folgenden NormenGerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 50 GKG Bestimmte Beschwerdeverfahren (vom 01.12.2021) ... (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer ( § 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, ...
LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 11 WRegG Rechtsweg (vom 19.01.2021) ... §§ 74, 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 4 bis 6 sowie § 171 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 GWBDigiG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... ersetzt. b) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 63 und 171 GWB " durch die Angabe „§§ 73 und 171 GWB" ersetzt. c) In den ... die Angabe „§§ 63 und 171 GWB" durch die Angabe „§§ 73 und 171 GWB " ersetzt. c) In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/171_GWB.htm