§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) 1Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
- 1.
- des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
- 2.
- des Bezugs einer Versorgung,
- 3.
- des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
- 4.
- einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen.
2Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach §
1 Satz 1 Nr. 2.
(2) (aufgehoben)
(3)
1Für Beschäftigte nach §
8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach §
6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach §
5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
2Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach §
8a Satz 1 des
Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach §
6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach §
5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des §
111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des
Vierten Buches entsprechend.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 10 EStG (vom 01.01.2025) ... hinzuzurechnen. Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet; 3. ... er 100 Prozent. Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung ...
§ 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (vom 06.12.2024) ... den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter ... dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Deutsche ...
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 18b SGB IV Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens (vom 01.04.2024) ... ist, um 27,5 vom Hundert, b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert; das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die ... vom Hundert; das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 oder § 276a des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 EMLeVeG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... 269a und 276 werden aufgehoben. 13. In § 276a Absatz 1a wird die Angabe „ § 172 Absatz 1 " durch die Angabe „§ 172" ersetzt. 14. ... In § 276a Absatz 1a wird die Angabe „§ 172 Absatz 1" durch die Angabe „ § 172 " ersetzt. 14. Dem § 302 Absatz 6 wird folgender ...
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 1 FlexReG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde," eingefügt. 26. § 172 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Beschäftigte, die ... Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 Absatz 1 entsprechend." 35. § 284 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... 76b wird das Wort „versicherungsfreier" gestrichen. c) Der Angabe zu § 172 werden die Wörter „und Befreiung von der Versicherungspflicht" angefügt. ... wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt. 18. § 172 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 2 nur auf Antrag ... Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 4 RVAGAnpG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... ist, um 27,5 vom Hundert, b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert; das Arbeitsentgelt von ... das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 118a Anpassungsmitteilung". b) Nach der Angabe zu § 172 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 172a Beitragszuschüsse des ... „bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt. 9. § 172 Absatz 2 wird aufgehoben. 10. Nach § 172 wird folgender § 172a ... ersetzt. 9. § 172 Absatz 2 wird aufgehoben. 10. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt: „§ 172a Beitragszuschüsse ...
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