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§ 172 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 172 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden



(1) 1Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 173 und 174 vor der Freischaltung folgende Daten zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch, soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind:

1.
die Rufnummern,

2.
andere von ihm vergebene Anschlusskennungen,

3.
den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,

4.
bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,

5.
bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses,

6.
in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie

7.
das Datum der Vergabe der Rufnummer und, soweit abweichend, das Datum des Vertragsbeginns.

2Das Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer und, sofern davon abweichend, das Datum des Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, sofern die Daten nicht in Endnutzerverzeichnisse eingetragen werden. 4Für das Auskunftsverfahren nach § 174 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.

(2) 1Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu überprüfen durch

1.
Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,

2.
Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,

3.
Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,

4.
Vorlage eines Aufenthaltstitels,

5.
Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,

6.
Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder

7.
Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt.

2Dazu darf ihnen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses übersenden. 3Die Überprüfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 1 genutzt werden muss. 4Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 3 akkreditiert worden ist. 5Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. 6Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern. 7Für die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 entsprechend für denjenigen, der nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Kennungen des Dienstes und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Nutzer des Dienstes tritt.

(4) Wird dem Verpflichteten nach den Absätzen 1 bis 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen.

(5) 1Bedient sich ein Verpflichteter nach den Absätzen 1 bis 3 zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 oder Überprüfung der Daten nach Absatz 2 eines Dritten, bleibt er für die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 verantwortlich. 2Es ist dem Dritten verboten, unrichtige Daten zu verwenden oder zu verarbeiten. 3Werden dem Dritten im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufs Änderungen der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bekannt, hat er diese dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes unverzüglich zu übermitteln.

(6) Die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(7) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt.



 

Zitierungen von § 172 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 172 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 173 TKG Automatisiertes Auskunftsverfahren
... in der Übertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern vergibt, hat die nach § 172 Absatz 1, 2 und 4 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und ... die Berichtigung und Löschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 172 Absatz 4 und 6 entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die ... für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in diesen Fällen gilt § 172 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Im Übrigen können in der Rechtsverordnung auch ...
§ 174 TKG Manuelles Auskunftsverfahren (vom 29.06.2021)
... erbringt oder daran mitwirkt, darf von ihm erhobene Bestandsdaten sowie die nach § 172 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten ...
§ 183 TKG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
... kann bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus § 172 den Inhalt von Kundendateien nach § 173 Absatz 1 Satz 1 überprüfen und dazu auch ... Maß zu beschränken. (3) Bei wiederholten Verstößen gegen § 172 Absatz 1 bis 6 , § 173 Absatz 1, 2, 6 Satz 2, Absatz 9 Satz 1 und 2 oder § 174 Absatz 1 Satz 5 und ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 49. entgegen § 172 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 172 Absatz 3, oder entgegen § 172 Absatz 4 dort genannte Daten ... bereitstellt, 49. entgegen § 172 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 172 Absatz 3 , oder entgegen § 172 Absatz 4 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht ... entgegen § 172 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 172 Absatz 3, oder entgegen § 172 Absatz 4 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt, 50. entgegen § 172 Absatz 2 Satz 1 die Richtigkeit der Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft, 51. entgegen § 172 Absatz 5 Satz 2 unrichtige Daten verwendet oder verarbeitet, 52. entgegen § 172 Absatz 5 Satz 3 ... § 172 Absatz 5 Satz 2 unrichtige Daten verwendet oder verarbeitet, 52. entgegen § 172 Absatz 5 Satz 3 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 53. entgegen § 172 Absatz 6 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 54. entgegen § 173 Absatz 2 Satz 1 ...
§ 230 TKG Übergangsvorschriften (vom 29.06.2021)
... ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen. (9) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von § 172 Absatz 2 Satz 4 und 5 festlegen, dass für eine von ihr zu bestimmende Übergangszeit von nicht mehr als ...
 
Zitat in folgenden Normen

BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 4 BNDG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 14.05.2024)
... erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes , 2. digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes ...

BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
§ 5c BSIG Bestandsdatenauskunft (vom 01.12.2021)
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. ...

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 10 BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder 2. ...
§ 40 BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), sofern ...
§ 63a BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit die ...
§ 66a BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit die ...

Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 22a BPolG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der ...

Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 8d BVerfSchG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 14.05.2024)
... erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes , 2. digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes ...

Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1667, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 7 KDAV Datenübermittlung durch den Verpflichteten (vom 01.12.2021)
... Stichtag oder zum ermittlungsrelevanten Zeitraum, die zu einer Rufnummer nach § 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes erhoben wurden und in der Kundendatei nach § 173 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des ...

MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 4b MADG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 14.05.2024)
... erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes , 2. digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 100j StPO Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der ...

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 7 TDDDG Verlangen eines amtlichen Ausweises
... zur Überprüfung der Angaben des Endnutzers erforderlich ist. Die Pflicht nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt. (2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen Ausweises zu ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 10 ZFdG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), und von demjenigen, ...
§ 30 ZFdG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder 2. ... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 2 TKMoG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ...
Artikel 3 TKMoG Änderung des MAD-Gesetzes
... 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ...
Artikel 4 TKMoG Änderung des BND-Gesetzes
... 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. 3. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 110" ...
Artikel 6 TKMoG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des ...
Artikel 11 TKMoG Änderung des BSI-Gesetzes
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des ...
Artikel 14 TKMoG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des ... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des ... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des ... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des ...
Artikel 17 TKMoG Änderung der Strafprozessordnung
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des ...
Artikel 28 TKMoG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des ... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des ... gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des ...