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§ 173 - Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
§ 173 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest. 2Hat der Aufsichtsrat eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung.
(2) 1Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Die Hauptversammlung darf bei der Feststellung des Jahresabschlusses nur die Beträge in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Gesetz oder Satzung einzustellen sind.
(3) 1Ändert die Hauptversammlung einen von einem Abschlußprüfer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geprüften Jahresabschluß, so werden vor der erneuten Prüfung nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs von der Hauptversammlung gefaßte Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. 2Sie werden nichtig, wenn nicht binnen zwei Wochen seit der Beschlußfassung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird.
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Zitierungen von § 173 AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 173 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 175 AktG Einberufung (vom 31.12.2015)
... Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des ...
§ 253 AktG Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
... Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3 , des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des ...
§ 256 AktG Nichtigkeit (vom 01.08.2022)
... Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3 , § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn 1. er durch seinen Inhalt ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 14 EGAktG Übergangsvorschrift zu § 171 Abs. 2, 3 und § 173 Abs. 1 des Aktiengesetzes
... 171 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 173 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18, 19 des Transparenz- und ...
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften (vom 01.07.2021)
... auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Bei ...
SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 47 SEAG Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses (vom 22.06.2023)
... des Jahresabschlusses oder die Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gilt § 173 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes ...
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