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§ 1747 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
(1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) 1Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. 2Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
- 1.
- kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
- 2.
- kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
- 3.
- darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.
(4) 1Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 2Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3458 m.W.v. 1. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 1747 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 6 Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3458 |
aktuell vorher | 19.05.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 BGBl. I S. 795 |
aktuell | vor 19.05.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1747 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1747 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1746 BGB Einwilligung des Kindes (vom 31.03.2020)
... einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747 , 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 ...
§ 1750 BGB Einwilligungserklärung (vom 01.09.2009)
... Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung ...
§ 1758 BGB Offenbarungs- und Ausforschungsverbot (vom 01.09.2009)
... dies erfordern. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die ...
§ 1760 BGB Aufhebung wegen fehlender Erklärungen (vom 01.09.2009)
... Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist, e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat. (3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der ... durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, ...
§ 1762 BGB Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
... aufhört; d) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in ...
§ 1768 BGB Antrag (vom 01.09.2009)
... vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 188 FamFG Beteiligte (vom 22.07.2017)
... b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) der ...
§ 197 FamFG Beschluss über die Annahme als Kind
... sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben. ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 51 SGB VIII Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (vom 19.05.2013)
... nicht gemeinsam zu, so hat das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ...
§ 59 SGB VIII Beurkundung (vom 01.07.2013)
... 7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden, 8. die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
Artikel 6 SchwHiAusbauG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat." 2. Dem § 1747 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Der Aufenthalt der Mutter eines ...
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 NEheSorgeRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt." 9. § 1747 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Steht nicht miteinander verheirateten ...
Artikel 5 NEheSorgeRG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... nicht gemeinsam zu, so hat das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten." 5. § 58a wird ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 56e FGG
... sich die Annahme gründet; wenn die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet wurde, ist dies ...
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