(1) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
- 1.
- der Bilanzgewinn;
- 2.
- der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
- 3.
- die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
- 4.
- ein Gewinnvortrag;
- 5.
- der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864