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§ 174 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 174 Manuelles Auskunftsverfahren



(1) 1Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf von ihm erhobene Bestandsdaten sowie die nach § 172 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. 2Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. 3Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. 4Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen. 5Der Verpflichtete hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen.

(2) 1Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. 2Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 3Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. 4In diesem Falle ist das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. 5Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.

(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden

1.
an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,

2.
an die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

a)
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

b)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

c)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder

d)
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder

e)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,

3.
an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,

a)
sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,

aa)
um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder

bb)
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder

b)
sofern die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder

c)
sofern die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,

aa)
um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder

bb)
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder

d)
sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer Straftat von erheblicher Bedeutung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,

aa)
um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln oder

bb)
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen oder

e)
sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,

aa)
um die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln oder

bb)
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen,

4.
an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes,

a)
sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um

aa)
die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder

bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder

b)
sofern dies im Einzelfall erforderlich ist

aa)
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

bb)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

cc)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder

dd)
zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat oder

ee)
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder

ff)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,

5.
an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach

a)
§ 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder

b)
einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,

6.
an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,

7.
an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist

a)
zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder

b)
zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,

8.
an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese zu informieren oder bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.

(4) 1Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und nur dann erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle auch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. 2Die Verantwortung für die Berechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.

(5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt werden an

1.
die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,

2.
die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

a)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder

b)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

c)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder

d)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder

e)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,

3.
das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern

a)
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um

aa)
die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder

bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder

b)
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,

c)
die Gefahr besteht, dass eine Person an der Begehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um

aa)
die für die Verhütung der Straftat zuständigen Polizeibehörde zu ermitteln, oder

bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder

d)
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein wird und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um

aa)
die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder

bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen, oder

e)
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um

aa)
die für die Verhütung der Straftat zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, oder

bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu erledigen,

4.
das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern

a)
im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um

aa)
die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder

bb)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder

b)
dies im Einzelfall erforderlich ist

aa)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat, oder

bb)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

cc)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person, sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes in einem übersehbaren Zeitraum eintreten wird, oder

dd)
zur Erledigung eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, oder

ee)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder

ff)
zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person, die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,

5.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach

a)
§ 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder

b)
einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,

6.
den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,

7.
den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist

a)
zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder

b)
zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,

8.
an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese zu informieren oder bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.

(6) 1Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.

(7) 1Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte gesicherte elektronische Schnittstellen nach Maßgabe der Verordnung nach § 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. 2Dabei haben Verpflichtete mit 100.000 oder mehr Vertragspartnern die Schnittstelle sowie das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren nach der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 bereitzuhalten. 3Verpflichtete mit weniger als 100.000 Vertragspartnern müssen nur das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren bereithalten. 4Darüber hinaus gelten für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Übermittlung der zugehörigen Auskünfte § 31 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 und 7, § 34 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 sowie § 35 der Verordnung nach § 170 Absatz 5 entsprechend. 5Die Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wird. 6Die Prüfung und Freigabe durch eine verantwortliche Fachkraft nach Satz 5 kann unterbleiben, sofern durch die technische Ausgestaltung der elektronischen Schnittstelle die Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen automatisch überprüft werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 174 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2021Artikel 13 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1982

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 174 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 174 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 172 TKG Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
... Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 173 und 174 vor der Freischaltung folgende Daten zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch, soweit ... nicht in Endnutzerverzeichnisse eingetragen werden. Für das Auskunftsverfahren nach § 174 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt. (2) Anbieter von im Voraus ...
§ 177 TKG Verwendung der Daten
... Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach § 174 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden. (2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen ...
§ 183 TKG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
... gegen § 172 Absatz 1 bis 6, § 173 Absatz 1, 2, 6 Satz 2, Absatz 9 Satz 1 und 2 oder § 174 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 6 kann die Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der Bundesnetzagentur dahingehend ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... dass ihm die abgerufenen Daten nicht zur Kenntnis gelangen können, 56. entgegen § 174 Absatz 6 Satz 2 Stillschweigen nicht wahrt, 57. entgegen § 176 Absatz 8 Daten nicht oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 48a AufenthG Erhebung von Zugangsdaten (vom 01.12.2021)
... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten ...

BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
§ 5c BSIG Bestandsdatenauskunft (vom 01.12.2021)
... und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ) Auskunft verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum Schutz der ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes). Die rechtlichen und ...

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 10 BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), oder 2. eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 ...
§ 40 BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), sofern 1. dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder  ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes). ...
§ 63a BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind 1. zur Abwehr einer ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) ...
§ 66a BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind 1. zur Abwehr einer ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) ...

Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 22a BPolG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran ... wird. (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes , mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 100j StPO Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran ... diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 ...

Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 31 TKÜV Grundsätze (vom 01.12.2021)
... können; dabei haben diejenigen Verpflichteten, die zur Bereithaltung der Schnittstelle nach § 174 Absatz 7 Satz 2 erste Alternative des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, diese Schnittstelle auch für die Entgegennahme der Anordnungen zur ... zur Überwachung der Telekommunikation, 2. Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 174 des Telekommunikationsgesetzes , 3. Auskunftsverlangen zu Standortangaben sowie 4. Antworten zu den ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 10 ZFdG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), und von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach ... erforderlich sind. (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes , mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 ...
§ 30 ZFdG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), oder 2. eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des ... und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ), oder 2. eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des ... (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes , mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen ... anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 6 TKMoG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes )" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 ... 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. 3. In Absatz 2 sind nach Satz 3 folgende Sätze einzufügen: ... 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ...
Artikel 11 TKMoG Änderung des BSI-Gesetzes
... 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz ... 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 3. In ...
Artikel 14 TKMoG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz ... 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 ... 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 2. § ... 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz ... 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 ... 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. 3. In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 96 Absatz ... 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz ... 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 ... 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. 5. § 66a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz ... 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 ... 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes " ...
Artikel 16 TKMoG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes )" ...
Artikel 17 TKMoG Änderung der Strafprozessordnung
... 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes )" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz ... 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 113 Absatz ... § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt. 3. § ...
Artikel 28 TKMoG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz ... 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 ... 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 2. § ... 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes )" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach ... 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes )" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz ... 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 ... 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 3. In ...
Artikel 42 TKMoG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... können; dabei haben diejenigen Verpflichteten, die zur Bereithaltung der Schnittstelle nach § 174 Absatz 7 Satz 2 erste Alternative des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, diese Schnittstelle auch für die Entgegennahme der Anordnungen zur ...

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 13 TTDSGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages." 6. § 174 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils die ...