(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. *)
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. *)
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
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- Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgabe des BVerfG in B. v. 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 737)
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Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 673/17 - (zu § 1754 Absatz 1 und 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
B. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 737