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§ 175b - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
(1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
(2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7 Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.
(3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nachträglich übermittelte Daten im Sinne des § 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtserheblich sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1682 m.W.v. 25. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 175b AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.06.2017 | Artikel 1 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
aktuell | vor 01.01.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 175b AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 175b AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 138b AO Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften (vom 26.06.2017)
... 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a gelten entsprechend. (5) Das für die ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 27 EGAO Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden (vom 01.01.2020)
... (2) § 72a Absatz 4, die §§ 93c, 93d und 171 Absatz 10a sowie die §§ 175b und 203a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, ... Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind. (3) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... Nach der Angabe zu § 175a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte". m) ... bei rückwirkenden Ereignissen". 36. Nach § 175a wird folgender § 175b eingefügt: „§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei ... 36. Nach § 175a wird folgender § 175b eingefügt: „§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (1) Ein ...
Artikel 2 StVfModG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... (2) § 72a Absatz 4, die §§ 93c, 93d und 171 Absatz 10a sowie die §§ 175b und 203a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, ...
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 StUmgBG Änderung der Abgabenordnung
... § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a gelten entsprechend. (5) Das für die mitteilungspflichtige Stelle ... Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist." 12. Dem § 175b wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ...
Artikel 3 StUmgBG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 7. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § ...
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