§ 176 - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften


§ 176 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 erstmals anzuwenden auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 120 m.W.v. 17. April 2024

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Frühere Fassungen von § 176 GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.04.2024Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 176 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 176 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Artikel 4 2. DWDGÄndG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
...  1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur ... sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften". 2. Folgender § 176 wird angefügt: „§ 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur ... Vorschriften". 2. Folgender § 176 wird angefügt: „ § 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur ...


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