§ 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
(1)
1Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen.
2Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.
3Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des
Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
4Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
5Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.
Frühere Fassungen von § 176 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 177 StPO Kosten (vom 25.07.2015) ... über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller ...
Zitat in folgenden NormenEuropäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 17 TKMoG Änderung der Strafprozessordnung ... b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 113b" durch die Angabe „ § 176 " ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b" durch ... c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b" durch die Angabe „ § 176 " ersetzt. 2. § 100j wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 113b" durch die Angabe „ § 176 " ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b" durch ... b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b" durch die Angabe „ § 176 " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „(§ ... d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 113b" durch die Angabe „ § 176 " ...
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Artikel 2 50. StrÄndG Folgeänderungen ... 1. In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 174 bis 176 , 179" durch die Wörter „§§ 174 bis 176, 177 Absatz 2 Nummer 1" ... „§§ 174 bis 176, 179" durch die Wörter „§§ 174 bis 176 , 177 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 2. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f ...
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Artikel 2 StGBÄndG Änderung der Strafprozessordnung ... In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 178" durch die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, ... §§ 174, 174a, 176 bis 178" durch die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178" ...
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 2 StGBuaÄndG 2021 Änderung der Strafprozessordnung ... a) In Buchstabe f wird die Angabe „§§ 176a, 176b" durch die Angabe „ §§ 176 , 176c, 176d" ersetzt. b) In Buchstabe g werden die Wörter „§ 184b ... „des § 176a Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3" durch die Wörter „des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d" ersetzt. b) In Buchstabe e wird die Angabe ... a) In Buchstabe c wird die Angabe „§§ 176a, 176b" durch die Angabe „ §§ 176 , 176c, 176d" ersetzt. b) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 184b Absatz ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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