(1) 1Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. 2Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.
(2) 1Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben,
- 1.
- wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,
- 2.
- auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder
- 3.
- auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.
2Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt.
(3)
1Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend.
2Neben einem Pfleger nach
§ 1809 oder
§ 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... hat." 19. In § 1713 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 1776 berufenen Vormund" durch die Wörter „ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer ... vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen. § 1776 Zusätzlicher Pfleger (1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ... ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich. (4) § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für ... Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden. Unterkapitel 2 ... Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird. § 1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des ... Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet. (3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen. ... Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen, 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger. (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der ...