(1) 1Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn
- 1.
- der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,
- 2.
- die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und
- 3.
- die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.
2Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen.
(2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen.
(3) 1Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich.
(4)
1§ 1776 Absatz 2 gilt entsprechend.
2Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend.
3Neben einem Pfleger nach
§ 1809 oder
§ 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden.
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden. § 1777 ... 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden. § 1777 Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger (1) Das ... hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen. (4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge ... die Geschwister gemeinsam betreffen, 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger. (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der ...