(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 statt, in dem der Prüfling ausgebildet wird.
(2) Sie erstreckt sich auf
- 1.
- die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlage 1 bis 6 jeweils in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.