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§ 17 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 17 Laufbahnprüfung



(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

1.
die Laufbahnprüfung,

2.
die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie

3.
Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:

1.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und

2.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:

a)
eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und

b)
eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.

(5) 1In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:

1.
bei der Laufbahnprüfung,

2.
bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und

3.
bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

2Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.



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Frühere Fassungen von § 17 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 27.01.2017 (09.03.2017)Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
vom 28.02.2017 BGBl. I S. 406
aktuell vorher 27.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
vom 18.01.2017 BGBl. I S. 89
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 7 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
aktuell vorher 23.08.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
aktuellvor 23.08.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BLV Folgeänderungen
... nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen" gestrichen. 3. In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 17 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 12 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ...
 
Zitat in folgenden Normen

Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 6 LBAV Eignungsprüfung (vom 20.08.2021)
... schriftliche Teil kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden. (5) Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
§ 48 GDBNDVerfSchVDV Wiederholung der Zwischenprüfung (vom 20.08.2021)
... Wird die Zwischenprüfung wiederholt ( § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung ), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Die Wiederholung findet ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
§ 48 MDBNDVerfSchVDV Wiederholung der Zwischenprüfung (vom 20.08.2021)
... Wird die Zwischenprüfung wiederholt ( § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung ), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Die Wiederholung findet ...
§ 63 MDBNDVerfSchVDV Wiederholung der Laufbahnprüfung (vom 20.08.2021)
... Wird die Laufbahnprüfung wiederholt ( § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung ), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt, ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
§ 58 MntDBwVVDV Wiederholung der Zwischenprüfung
... Wird die Zwischenprüfung wiederholt ( § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung ), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Die Wiederholung findet ...
§ 86 MntDBwVVDV Wiederholung der Laufbahnprüfung
... Wird die Laufbahnprüfung wiederholt ( § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung ), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
§ 64 MBPolVDVDV Wiederholung der Laufbahnprüfung (vom 01.01.2023)
... oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 17 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
§ 77 MtDBwVVDV Wiederholung der Laufbahnprüfung
... Im Wiederholungsfall ( § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung ) ist die Laufbahnprüfung vollständig zu wiederholen. (2) Im Wiederholungsfall ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 7 BPflRÄndG Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 17 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Sie kann diese Befugnis auf ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 MDBNDVerfSchVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt ( § 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung ), so ist sie vollständig zu wiederholen." b) Absatz 2 wird aufgehoben. ...

Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 1 BLVuaÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (vom 27.01.2017)
... in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann." 4. § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann  ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann." 11. § 17 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: „(3) Folgende ... 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „ § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c" werden durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe ... „§ 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c" werden durch die Wörter „ § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgender Satz ...
Artikel 2 BLRFoV Folgeänderungen
... wird wie folgt geändert: 1. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „ § 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung " durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der ... „§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter „ § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung " ersetzt. 2. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz ... ersetzt. 2. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „ § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung " durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der ... 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter „ § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung " ersetzt. (3) In § 48 Absatz 1 der Verordnung über den ... vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung " durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der ... „§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter „ § 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung " ...
Artikel 3 BLRFoV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... ersetzt. 6. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „ § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung " durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der ... 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter „ § 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung " ersetzt. 7. In § 10 wird das Wort „Qualifikationsstaaten" durch ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
Artikel 1 2. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... durch die Wörter „bis zu sechs Monaten" ersetzt. 5. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „auf die berufspraktische Studienzeit beschränkt" ... § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a" ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden ...