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§ 17 - Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen Referenzcodes
(1) 1Soll Bier unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1.
- in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,
- 2.
- in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
- 3.
- zu einem Ort, an dem das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist,
(2) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. 2Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. 3Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. 4Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) 1Der Beförderer hat während der Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzuführen und auf Verlangen mitzuteilen. 2Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen. 3Bei der Beförderung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen. 2Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
(5) 1Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. 2Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. 3Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
Text in der Fassung des Artikels 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 17 BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 BierStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Absatz 5 entsprechend. (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene ...
§ 23 BierStV Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (vom 13.02.2023)
... des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 ...
§ 25 BierStV Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von Bier unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument ... Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. (4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des ... 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung ... dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Nachweis im Sinn des § 17 Absatz 3 Satz 1 . Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22 ...
§ 35c BierStV Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend. (3) Während der Beförderung ist der eindeutige ...
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 , § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25 Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3 Satz ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3, entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, ... mit Satz 2, einen Referenzcode oder eine Ausfertigung nicht mitführt, 8. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... für unabhängige Hersteller". g) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten ... am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen ... „Bedingungen" durch das Wort „Rahmenbedingungen" ersetzt. 22. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen ... der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend. (3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode ... Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 , § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen ... ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: „6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25 Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3 Satz ... Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst: „7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3, entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... durch das Wort „übergeführt" ersetzt. 8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „enthält" die Wörter „oder aus dem der eindeutige ... des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 entsprechend. (3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. ...
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