(1) 1Soll Bier unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1.
- in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,
- 2.
- in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
- 3.
- zu einem Ort, an dem das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist,
hat der Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
2In dem Entwurf ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 Grad Celsius anzugeben.
(2) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. 2Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. 3Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. 4Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) 1Der Beförderer hat während der Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzuführen und auf Verlangen mitzuteilen. 2Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen. 3Bei der Beförderung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen. 2Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
(5) 1Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. 2Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. 3Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 , § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25 Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3 Satz ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3, entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, ... mit Satz 2, einen Referenzcode oder eine Ausfertigung nicht mitführt, 8. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 ...
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... für unabhängige Hersteller". g) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten ... am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen ... „Bedingungen" durch das Wort „Rahmenbedingungen" ersetzt. 22. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen ... der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend. (3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode ... Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 , § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen ... ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: „6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25 Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3 Satz ... Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst: „7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3, entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, ...
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308