§ 17 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 17 Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung


§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitgeteilt werden.

(2) Ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Eigner des Fahrzeugs, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben.

(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt jeweils eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

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Zitierungen von § 17 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025)
... wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO nach Zeitaufwand 202 Sonderuntersuchung, ... Abschrift oder Ersatzausfertigung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 17 BinSchUO 32,20 2134 Bescheinigung einer wiederkehrenden  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand  ... einer Zweitschrift oder Ab- schrift der Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 17 BinSchUO 7 28 2134 Bescheinigung einer wiederkehrenden oder ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ... einer Zweitschrift oder Ab- schrift der Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 17 BinSchUO 7 28 2134 Bescheinigung einer wiederkehrenden ...


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