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§ 17 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 17 Fortbildung
(1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere:
- 1.
- die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,
- 3.
- die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik,
- 4.
- verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr,
- 5.
- betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und
- 6.
- nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.
(2) 1Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis hat folgende Bereiche zu erfassen:
- 1.
- Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 2.
- Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 3.
- Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und
- 4.
- Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik.
(3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat folgende Bereiche zu erfassen:
- 1.
- Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,
- 3.
- Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung,
- 4.
- Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens und
- 5.
- Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung.
(4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach § 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren.
(5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.
(6) 1Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. 2Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. 3Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 17 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
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Zitierungen von § 17 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt. 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ ...
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