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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (DV-FahrlGuaÄndV k.a.Abk.)
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 DV-FahrlG § 2a (neu), § 19, § 4, § 5, § 6, § 9, § 15, § 16, § 17, Anlage 1a (neu), Anlage 3
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft". - b)
- Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Ausbildungsnachweis". - c)
- Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang".
- 2.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft(1) Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:- 1.
- eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),
- 2.
- eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und
- 3.
- einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.
(2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten." - 3.
- § 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen." - 4.
- In § 5 Absatz 4 Satz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Kraftradausbildung und eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse T" durch die Wörter „Ausbildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und T" ersetzt.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ausbildungsnachweis". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen."
- 6.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation tätig sein:". - 7.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Behörde ist" die Wörter „oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Absatz 2 teilgenommen wurde."
- 8.
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt.
- 9.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2a" die Angabe „und 4a" eingefügt.
- b)
- In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln."
- 10.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2018." - b)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:„(7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig."
- 11.
- Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
„Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
Abschnitt | UE | Sachgebiet | Lehrkraft1 |
1. | 1 | Einführung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer |
2. | 12 | Die Fahrschule | |
2.1 | Eröffnung einer Fahrschule - Neugründung, Übernahme einer Fahrschule - Kauf - Pacht | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
2.2 | Kriterien der Standortwahl - Lage - Konkurrenz - demographische Perspektiven | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
2.3 | Rechtsformen einer Fahrschule - natürliche Personen (Einzelunternehmen) - juristische Personen (GmbH, e. V., AG) verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes - BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen - Personengesellschaften - Kooperationen | Jurist | |
2.4 | Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden - Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen | Jurist, Fahrlehrer | |
- Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule - Kooperationsvertrag - Überwachung nach § 54 FahrlG - Ausstattung - Gewerbebetrieb - für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden - Pflichtversicherung - Berufsgenossenschaft - Meldepflichten | | ||
2.5 | Vertragsrecht - Dienstvertrag - Werkvertrag - Kaufvertrag - Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | Jurist | |
2.6 | Schließung der Fahrschule Natürliche Personen: - Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung - Tod des Inhabers Juristische Personen, Personengesellschaften: - Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation - Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus- bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen | Jurist, Fahrlehrer | |
3. | 4 | Investitionen, Finanzierung | |
3.1 | Investitionsbedarf - Unterrichtsraum - Lehrmittel - Ausbildungsfahrzeuge | Betriebswirt, Fahrlehrer | |
3.2 | Finanzbedarf - Eigenkapitalfinanzierung - Kreditfinanzierung - Leasing - Miete | Betriebswirt | |
4. | 20 | Management, Marketing und Werbung | |
4.1 | Erweiterter Raumbedarf - Fahrschulbüro - Geschäftsräume - Annahmestellen | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.2 | Büromanagement - Bürozeiten - Bürobesetzung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.3 | Kooperation - Kooperationsmöglichkeiten - Gemeinschaftsfahrschule | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.4 | Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht - Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form - Ausbildungsnachweis - Preisaushang - Datenverarbeitung in der Fahrschule - Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht | Jurist, Fahrlehrer | |
4.5 | Kundenbetreuung - Kundengewinnung - Kundenberatung - Kundenbindung | Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.6 | Absatzorientierung - Angebot und Nachfrage - Marktforschung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.7 | Wettbewerbsrecht - unlauterer Wettbewerb/Irreführung - Sittenwidrigkeit | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.8 | Werbung - Planung - Budget - Werbemittel- und -medien | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
5. | 20 | Kalkulation und Rechnungswesen | |
5.1 | Kalkulation - Kostenermittlung - Kalkulation der Fahrschulpreise - Marktpreise | Betriebswirt | |
5.2 | Buchführung - Einnahmen-, Überschussrechnung - kaufmännische Buchführung | Betriebswirt | |
5.3 | Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten - Einkommensteuer - Umsatzsteuer | Betriebswirt | |
5.4 | Bilanzen, Beratungen - Jahresabschluss - Steuerberatung - Betriebsberatung | Betriebswirt | |
5.5 | Liquiditätskontrolle - Status | Betriebswirt | |
5.6 | Finanzplan - Schuldendienst - Abgaben | Betriebswirt | |
5.7 | Steuervorauszahlungen - Rentabilitätsrendite - Umsatzrendite | Betriebswirt | |
5.8 | Rechnungsstellung - Geschäftsbedingungen - Mahnverfahren - Klage - Verrechnungsstelle | Jurist, Betriebswirt | |
5.9 | Zahlungsverkehr - Bareinnahmen und Barausgaben - Überweisungen, Daueraufträge - Homebanking | Jurist, Betriebswirt | |
6. | 12 | Arbeits- und Sozialrecht | |
6.1 | Personalwesen - mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann - angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt) - angestellter Fahrlehrer - „freier" Mitarbeiter - Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen - Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer | Jurist, Betriebswirt | |
6.2 | Arbeitsrecht - Anstellungsvertrag Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt - Arbeitszeit Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz - Krankheit - Urlaub, Weiterbildung - Abmahnung - Kündigung - Arbeitsgericht | Jurist | |
6.3 | Sozialrecht/Versicherung - Krankenversicherung - Krankenkasse - Altersvorsorge - Sozialversicherung - Risikoversicherung | Jurist, Betriebswirt | |
1 | Lehrgangsabschluss - Ausgabe der Teilnahmebescheinigung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer |
- 1
- Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln."
- 12.
- Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern."
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlGuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 123 MoPeG Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Nummer 1 ...
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