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Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (DV-FahrlGuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 68 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6, 7, 10, 13, 14, 15, 16 und 17 sowie des § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

-
des § 6a Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

-
des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 DV-FahrlG § 2a (neu), § 19, § 4, § 5, § 6, § 9, § 15, § 16, § 17, Anlage 1a (neu), Anlage 3

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft".

b)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Ausbildungsnachweis".

c)
Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende Angabe eingefügt:

Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang".

2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft

(1) Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:

1.
eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),

2.
eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und

3.
einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.

Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln.

(2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten."

3.
§ 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen."

4.
In § 5 Absatz 4 Satz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Kraftradausbildung und eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse T" durch die Wörter „Ausbildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und T" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Ausbildungsnachweis".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen."

6.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation tätig sein:".

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Behörde ist" die Wörter „oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird" eingefügt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Absatz 2 teilgenommen wurde."

8.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt.

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2a" die Angabe „und 4a" eingefügt.

b)
In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln."

10.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2018."

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig."

11.
Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang

AbschnittUESachgebietLehrkraft1
1.1EinführungJurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
2.12Die Fahrschule  
2.1 Eröffnung einer Fahrschule
- Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
- Kauf
- Pacht
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
2.2 Kriterien der Standortwahl
- Lage
- Konkurrenz
- demographische Perspektiven
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
2.3 Rechtsformen einer Fahrschule
- natürliche Personen (Einzelunternehmen)
- juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
- BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
- Personengesellschaften
- Kooperationen
Jurist
2.4 Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden
- Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung,
Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen,
Erlöschen, Zweigstellen
Jurist, Fahrlehrer
  - Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
- Kooperationsvertrag
- Überwachung nach § 54 FahrlG
- Ausstattung
- Gewerbebetrieb - für Arbeitsschutz nach Landesrecht
zuständige Behörden
- Pflichtversicherung
- Berufsgenossenschaft
- Meldepflichten
 
2.5 Vertragsrecht
- Dienstvertrag
- Werkvertrag
- Kaufvertrag
- Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Jurist
2.6 Schließung der Fahrschule
Natürliche Personen:
- Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
- Tod des Inhabers
Juristische Personen, Personengesellschaften:
- Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
- Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-
bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
Jurist, Fahrlehrer
3.4Investitionen, Finanzierung  
3.1 Investitionsbedarf
- Unterrichtsraum
- Lehrmittel
- Ausbildungsfahrzeuge
Betriebswirt, Fahrlehrer
3.2 Finanzbedarf
- Eigenkapitalfinanzierung
- Kreditfinanzierung
- Leasing
- Miete
Betriebswirt
4.20Management, Marketing und Werbung  
4.1 Erweiterter Raumbedarf
- Fahrschulbüro
- Geschäftsräume
- Annahmestellen
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.2 Büromanagement
- Bürozeiten
- Bürobesetzung
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.3 Kooperation
- Kooperationsmöglichkeiten
- Gemeinschaftsfahrschule
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.4 Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
- Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
- Ausbildungsnachweis
- Preisaushang
- Datenverarbeitung in der Fahrschule
- Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
Jurist, Fahrlehrer
4.5 Kundenbetreuung
- Kundengewinnung
- Kundenberatung
- Kundenbindung
Betriebswirt, Fahrlehrer
4.6 Absatzorientierung
- Angebot und Nachfrage
- Marktforschung
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.7 Wettbewerbsrecht
- unlauterer Wettbewerb/Irreführung
- Sittenwidrigkeit
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.8 Werbung
- Planung
- Budget
- Werbemittel- und -medien
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
5.20Kalkulation und Rechnungswesen  
5.1 Kalkulation
- Kostenermittlung
- Kalkulation der Fahrschulpreise
- Marktpreise
Betriebswirt
5.2 Buchführung
- Einnahmen-, Überschussrechnung
- kaufmännische Buchführung
Betriebswirt
5.3 Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
Betriebswirt
5.4 Bilanzen, Beratungen
- Jahresabschluss
- Steuerberatung
- Betriebsberatung
Betriebswirt
5.5 Liquiditätskontrolle
- Status
Betriebswirt
5.6 Finanzplan
- Schuldendienst
- Abgaben
Betriebswirt
5.7 Steuervorauszahlungen
- Rentabilitätsrendite
- Umsatzrendite
Betriebswirt
5.8 Rechnungsstellung
- Geschäftsbedingungen
- Mahnverfahren
- Klage
- Verrechnungsstelle
Jurist, Betriebswirt
5.9 Zahlungsverkehr
- Bareinnahmen und Barausgaben
- Überweisungen, Daueraufträge
- Homebanking
Jurist, Betriebswirt
6.12Arbeits- und Sozialrecht  
6.1 Personalwesen
- mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
- angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder
hauptberuflich angestellt)
- angestellter Fahrlehrer
- „freier" Mitarbeiter
- Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
- Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
Jurist, Betriebswirt
6.2 Arbeitsrecht
- Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
- Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
- Krankheit
- Urlaub, Weiterbildung
- Abmahnung
- Kündigung
- Arbeitsgericht
Jurist
6.3 Sozialrecht/Versicherung
- Krankenversicherung
- Krankenkasse
- Altersvorsorge
- Sozialversicherung
- Risikoversicherung
Jurist, Betriebswirt
 1Lehrgangsabschluss
- Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer


 
1
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln."

12.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis

Ausbildungsnachweis (BGBl. 2019 I S. 1421)


Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern."


Artikel 2 Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FahrlAusbVO § 1, § 2, § 3, § 4, Anlage 1, Anlage 3

Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung" werden die Wörter „im Umfang von mindestens 1.000 Unterrichtseinheiten" eingefügt.

bb)
Nach den Wörtern „einer mindestens viermonatigen Ausbildung" werden die Wörter „im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden

a)
möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichtseinheiten und

b)
am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte

statt".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durchzuführen, der" die Wörter „für die mindestens siebenmonatige Ausbildung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildung" die Wörter „der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter der „Hospitation, die" durch die Wörter „Teilnahme an und die" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 16 Absatz 1" wird die Angabe „Nummer 2" eingefügt.

b)
Die Wörter „und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes" werden gestrichen.

5.
In Anlage 1 wird die Angabe zu Abschnitt 4.1.1 wie folgt gefasst:

AbschnittZeit Verantwortliche Lehrkraft
gemäß § 9 DV-FahrlG
„4.1.172Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten"  


6.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum

Lfd. Nr. LernthemenInhalteUnterrichtseinheiten
(45 Minuten)
1Einführung
1.1Der Ausbildungs- und
Fahrschulbetrieb
Kennenlernen
- der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
- der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
- der Mitarbeiter der Fahrschule
- der Organisation der Fahrschule
- der Geschäftszeiten der Fahrschule
- der Ausbildungsfahrzeuge
-
1.2Der Ausbildungsfahrlehrer Kennenlernen
der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbil-
dungsfahrlehrers
1.3Der Fahrlehreranwärter Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehrer-
anwärters
Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegen-
über
- den ihm anvertrauten Personen,
- den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),
- den Dienst- und Ausbildungsanweisungen
des Inhabers der Fahrschule, der für die ver-
antwortliche Leitung der Fahrschule bestell-
ten Person und des Ausbildungsfahrlehrers
2Teilnahme am theoretischen
und praktischen Unterricht
sowie an der praktischen
Prüfung
2.1Theoretischer Unterricht
2.1.1Vorbesprechung- Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Ab-
satz 6 FahrschAusbO
- Materialien und Medien
- Lernziele des Unterrichts
10
2.1.2Hospitation- Beobachten mehrerer verschiedener Lektio-
nen des Grundstoffs und des klassenspezi-
fischen Stoffs der Klasse B
2.1.3Nachbesprechung- Auswerten der Beobachtungen der Hospita-
tion
- Entwickeln von Strategien für die Durchfüh-
rung des eigenen Theorieunterrichts
2.2Praktischer Unterricht/praktische
Prüfung
2.2.1Vorbesprechung- Organisation und Konzeption der prakti-
schen Ausbildung
- Lernstand der Fahrschüler
- Lernziele der Fahrstunde
15
davon 5
nach § 5
Absatz 2
FahrschAusO
2.2.2Hospitation- Beobachten der Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen
- Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen
2.2.3Nachbesprechung- Auswerten der Beobachtungen der Hospita-
tion
- Entwickeln von Strategien für die Planung,
Durchführung und Auswertung eigener Fahr-
stunden
3Durchführung von theoreti-
schem und praktischem
Unterricht in Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers
3.1Theoretischer Unterricht in An-
wesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers
3.1.1VorbesprechungVorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs
Beschreiben
- der Lerngruppen
- der Ziele und Inhalte
- der Methoden und Medien

12
3.1.2DurchführungUnterrichten mehrerer verschiedener Lektionen
des Grundstoffs und des klassenspezifischen
Stoffs der Klasse B
3.1.3Nachbesprechung- Auswerten des Unterrichts und der Lern-
standsdiagnose beim Fahrlehreranwärter
- Strategien entwickeln zur Umsetzung der
gewonnenen Erkenntnisse
- Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.2Praktischer Unterricht in
Anwesenheit des Ausbildungs-
fahrlehrers
3.2.1Vorbesprechung- Planen der Fahrstunde
- Feststellen des Ausbildungsstands und der
Lernvoraussetzungen
- Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbil-
dungsschwerpunkte
16
davon 8
nach § 5
Absatz 2
FahrschAusbO
3.2.2Durchführung- Durchführen von Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen mit verschiedenen
Fahrschülern
- Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen
Ausbildungsstands
3.2.3Nachbesprechung- Auswerten der Fahrstunde und Lernstands-
diagnose beim Fahrlehreranwärter
- Strategien entwickeln, um gewonnene Er-
kenntnisse zu nutzen
- Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.3Feststellung der theoretischen
und praktischen Prüfungsreife
3.3.1VorbesprechungVorlegen und Erläutern des Plans zur Feststel-
lung der theoretischen/praktischen Prüfungs-
reife eines Fahrschülers
- Kriterien und Methoden
8
3.3.2DurchführungAnwenden der Kriterien und Methoden zur Fest-
stellung der Prüfungsreife des Fahrschülers
3.3.3Nachbesprechung- Auswerten der Feststellung der theoreti-
schen/praktischen Prüfungsreife
- Strategien entwickeln, um gewonnene Er-
kenntnisse zu nutzen
4Durchführung von theoreti-
schem und praktischem Un-
terricht ohne Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers
4.1Theoretischer Unterricht - Unterrichten möglichst aller Lektionen des
Grundstoffs und des klassenspezifischen
Stoffs der Klasse B
- Reflektieren des Unterrichts
- Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
18
4.2Praktischer Unterricht - Durchführen von Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen
- Reflektieren der Fahrstunden
- Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
120
4.3Feststellung der Prüfungsreife - Anwenden der Kriterien und Methoden zur
Feststellung der Prüfungsreife
- Abstimmen der Entscheidung der Prüfungs-
reife mit dem Ausbildungsfahrlehrer
5
5Vorstellung von Fahrschülern
zur praktischen Prüfung
einschließlich Begleitung
und Beaufsichtigung bei der
praktischen Prüfung
 Durchführung- Erledigen der Formalitäten
- Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschü-
lers bei der praktischen Prüfung mit und
ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers
- Betreuung des Fahrschülers vor und nach
der praktischen Prüfung
- Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
6
6Individuelle Aufteilung
 DurchführungNummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung
und in Absprache zwischen Ausbildungsfahr-
lehrer und Fahrlehreranwärter
120
Gesamt 330



Artikel 3 Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FahrlPrüfVO § 2, § 3, § 6, § 16

Die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Masterabschluss" durch das Wort „Studienabschluss" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll," durch die Wörter „Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt" ersetzt.

b)
(aufgehoben)

2.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz" durch das Wort „Sitz" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Fachkundeprüfung" die Wörter „oder eine Lehrprobe" eingefügt.

4.
In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „die vom Prüfungsausschuss gestellt werden," gestrichen.




Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FeV § 16, § 17, § 22

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen."

b)
In Satz 8 werden die Wörter „der Ausbildungsbescheinigung" durch die Wörter „dem Ausbildungsnachweis oder der elektronischen Bestätigung" ersetzt.

2.
§ 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen."

3.
§ 22 Absatz 4 Satz 6 wird gestrichen.


Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 GebOSt Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gebührennummer 301.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Zahl „577,68" durch die Zahl „635,68" ersetzt.

2.
Die Gebührennummer 302.2 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„302.2der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins
40,90".


3.
Die Gebühren-Nummer 302.6 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„302.6der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-
scheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins
der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47
Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder
nach vorangegangenem Verzicht
33,20 bis 256,00".


4.
In der Gebühren-Nummer 303 wird das Wort „Erweiterung" durch das Wort „Änderung" ersetzt.

5.
Die Gebühren-Nummer 303.1 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„303.1der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines
Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins
40.90".


6.
In der Gebühren-Nummer 306 werden nach dem Wort „Anwärterbefugnis" die Wörter „, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG)" eingefügt.

7.
Die Gebühren-Nummer 310 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der
Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschul-
erlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung
einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungs-
trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53
Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung
33,20 bis 256,00".



Artikel 6 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FahrschAusbO § 6, § 8

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln."

2.
In § 8 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes" durch die Wörter „zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BKrFQV § 5, § 7, § 9

Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der Ausbildungsstätte und ist für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der erbrachten Leistung oder Teilleistung aufzubewahren und von der Ausbildungsstätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist im Einzelfall

 
a)
bei Aufbewahrung in Papierform unverzüglich,

b)
bei Aufbewahrung in elektronischer Form automatisiert

zu löschen".

2.
In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Lehrmittel" durch das Wort „Lernmittel" ersetzt.

3.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,".

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt oder".


Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 7a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. November 2019 FZV § 6, § 15a, § 15b, § 15c

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,

2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union

abgerufen worden sind."

2.
§ 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards

1.
für die Datenübermittlung und

2.
für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme

einzuhalten."

3.
§ 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4.
§ 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters

1.
anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus."


Artikel 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7a tritt am 2. November 2019 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer