Tools:
Update via:
Artikel 5 - Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (DV-FahrlGuaÄndV k.a.Abk.)
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
| |
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
| |
Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gebührennummer 301.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Zahl „577,68" durch die Zahl „635,68" ersetzt.
- 2.
- Die Gebührennummer 302.2 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„302.2 | der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins | 40,90". |
- 3.
- Die Gebühren-Nummer 302.6 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„302.6 | der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter- scheins der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht | 33,20 bis 256,00". |
- 4.
- In der Gebühren-Nummer 303 wird das Wort „Erweiterung" durch das Wort „Änderung" ersetzt.
- 5.
- Die Gebühren-Nummer 303.1 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„303.1 | der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver- kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins | 40.90". |
- 6.
- In der Gebühren-Nummer 306 werden nach dem Wort „Anwärterbefugnis" die Wörter „, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG)" eingefügt.
- 7.
- Die Gebühren-Nummer 310 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„310 | Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs- pädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschul- erlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungs- trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung | 33,20 bis 256,00". |
Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DV-FahrlGuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlGuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525
Artikel 2 14. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416 ) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 in Gebührennummer 216 die Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13578/a228568.htm