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Artikel 2a - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (14. FeVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Artikel 2a hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2019 DV-FahrlGuaÄndV Artikel 3
Artikel 3 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.
- 2.
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz" durch das Wort „Sitz" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Fachkundeprüfung" die Wörter „oder eine Lehrprobe" eingefügt."
Text in der Fassung der Berichtigung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften B. v. 9. März 2020 BGBl. I S. 525 m.W.v. 31. Dezember 2019
Frühere Fassungen von Artikel 2a Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2019 (19.03.2020) | Berichtigung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 09.03.2020 BGBl. I S. 525 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2a Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a 14. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
14. FeVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
B. v. 09.03.2020 BGBl. I S. 525
Berichtigung 14. FeVuaÄndVBer
... Vorschriften vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 2a sind in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wörter „anderer ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 5 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
... vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937 ; 2020 I S. 525), werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 2" durch die ...
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