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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (DV-FahrlGuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 2 Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FahrlAusbVO § 1, § 2, § 3, § 4, Anlage 1, Anlage 3

Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung" werden die Wörter „im Umfang von mindestens 1.000 Unterrichtseinheiten" eingefügt.

bb)
Nach den Wörtern „einer mindestens viermonatigen Ausbildung" werden die Wörter „im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden

a)
möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichtseinheiten und

b)
am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte

statt".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durchzuführen, der" die Wörter „für die mindestens siebenmonatige Ausbildung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildung" die Wörter „der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter der „Hospitation, die" durch die Wörter „Teilnahme an und die" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 16 Absatz 1" wird die Angabe „Nummer 2" eingefügt.

b)
Die Wörter „und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes" werden gestrichen.

5.
In Anlage 1 wird die Angabe zu Abschnitt 4.1.1 wie folgt gefasst:

AbschnittZeit Verantwortliche Lehrkraft
gemäß § 9 DV-FahrlG
„4.1.172Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten"  


6.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum

Lfd. Nr. LernthemenInhalteUnterrichtseinheiten
(45 Minuten)
1Einführung
1.1Der Ausbildungs- und
Fahrschulbetrieb
Kennenlernen
- der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
- der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
- der Mitarbeiter der Fahrschule
- der Organisation der Fahrschule
- der Geschäftszeiten der Fahrschule
- der Ausbildungsfahrzeuge
-
1.2Der Ausbildungsfahrlehrer Kennenlernen
der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbil-
dungsfahrlehrers
1.3Der Fahrlehreranwärter Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehrer-
anwärters
Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegen-
über
- den ihm anvertrauten Personen,
- den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),
- den Dienst- und Ausbildungsanweisungen
des Inhabers der Fahrschule, der für die ver-
antwortliche Leitung der Fahrschule bestell-
ten Person und des Ausbildungsfahrlehrers
2Teilnahme am theoretischen
und praktischen Unterricht
sowie an der praktischen
Prüfung
2.1Theoretischer Unterricht
2.1.1Vorbesprechung- Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Ab-
satz 6 FahrschAusbO
- Materialien und Medien
- Lernziele des Unterrichts
10
2.1.2Hospitation- Beobachten mehrerer verschiedener Lektio-
nen des Grundstoffs und des klassenspezi-
fischen Stoffs der Klasse B
2.1.3Nachbesprechung- Auswerten der Beobachtungen der Hospita-
tion
- Entwickeln von Strategien für die Durchfüh-
rung des eigenen Theorieunterrichts
2.2Praktischer Unterricht/praktische
Prüfung
2.2.1Vorbesprechung- Organisation und Konzeption der prakti-
schen Ausbildung
- Lernstand der Fahrschüler
- Lernziele der Fahrstunde
15
davon 5
nach § 5
Absatz 2
FahrschAusO
2.2.2Hospitation- Beobachten der Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen
- Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen
2.2.3Nachbesprechung- Auswerten der Beobachtungen der Hospita-
tion
- Entwickeln von Strategien für die Planung,
Durchführung und Auswertung eigener Fahr-
stunden
3Durchführung von theoreti-
schem und praktischem
Unterricht in Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers
3.1Theoretischer Unterricht in An-
wesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers
3.1.1VorbesprechungVorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs
Beschreiben
- der Lerngruppen
- der Ziele und Inhalte
- der Methoden und Medien

12
3.1.2DurchführungUnterrichten mehrerer verschiedener Lektionen
des Grundstoffs und des klassenspezifischen
Stoffs der Klasse B
3.1.3Nachbesprechung- Auswerten des Unterrichts und der Lern-
standsdiagnose beim Fahrlehreranwärter
- Strategien entwickeln zur Umsetzung der
gewonnenen Erkenntnisse
- Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.2Praktischer Unterricht in
Anwesenheit des Ausbildungs-
fahrlehrers
3.2.1Vorbesprechung- Planen der Fahrstunde
- Feststellen des Ausbildungsstands und der
Lernvoraussetzungen
- Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbil-
dungsschwerpunkte
16
davon 8
nach § 5
Absatz 2
FahrschAusbO
3.2.2Durchführung- Durchführen von Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen mit verschiedenen
Fahrschülern
- Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen
Ausbildungsstands
3.2.3Nachbesprechung- Auswerten der Fahrstunde und Lernstands-
diagnose beim Fahrlehreranwärter
- Strategien entwickeln, um gewonnene Er-
kenntnisse zu nutzen
- Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.3Feststellung der theoretischen
und praktischen Prüfungsreife
3.3.1VorbesprechungVorlegen und Erläutern des Plans zur Feststel-
lung der theoretischen/praktischen Prüfungs-
reife eines Fahrschülers
- Kriterien und Methoden
8
3.3.2DurchführungAnwenden der Kriterien und Methoden zur Fest-
stellung der Prüfungsreife des Fahrschülers
3.3.3Nachbesprechung- Auswerten der Feststellung der theoreti-
schen/praktischen Prüfungsreife
- Strategien entwickeln, um gewonnene Er-
kenntnisse zu nutzen
4Durchführung von theoreti-
schem und praktischem Un-
terricht ohne Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers
4.1Theoretischer Unterricht - Unterrichten möglichst aller Lektionen des
Grundstoffs und des klassenspezifischen
Stoffs der Klasse B
- Reflektieren des Unterrichts
- Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
18
4.2Praktischer Unterricht - Durchführen von Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen
- Reflektieren der Fahrstunden
- Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
120
4.3Feststellung der Prüfungsreife - Anwenden der Kriterien und Methoden zur
Feststellung der Prüfungsreife
- Abstimmen der Entscheidung der Prüfungs-
reife mit dem Ausbildungsfahrlehrer
5
5Vorstellung von Fahrschülern
zur praktischen Prüfung
einschließlich Begleitung
und Beaufsichtigung bei der
praktischen Prüfung
 Durchführung- Erledigen der Formalitäten
- Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschü-
lers bei der praktischen Prüfung mit und
ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers
- Betreuung des Fahrschülers vor und nach
der praktischen Prüfung
- Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
6
6Individuelle Aufteilung
 DurchführungNummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung
und in Absprache zwischen Ausbildungsfahr-
lehrer und Fahrlehreranwärter
120
Gesamt 330




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DV-FahrlGuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlGuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 4 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
... Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...