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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (DV-FahrlGuaÄndV k.a.Abk.)
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 2 Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FahrlAusbVO § 1, § 2, § 3, § 4, Anlage 1, Anlage 3
Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung" werden die Wörter „im Umfang von mindestens 1.000 Unterrichtseinheiten" eingefügt.
- bb)
- Nach den Wörtern „einer mindestens viermonatigen Ausbildung" werden die Wörter „im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule."
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden
- a)
- möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichtseinheiten und
- b)
- am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durchzuführen, der" die Wörter „für die mindestens siebenmonatige Ausbildung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausbildung" die Wörter „der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter der „Hospitation, die" durch die Wörter „Teilnahme an und die" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „§ 16 Absatz 1" wird die Angabe „Nummer 2" eingefügt.
- b)
- Die Wörter „und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes" werden gestrichen.
- 5.
- In Anlage 1 wird die Angabe zu Abschnitt 4.1.1 wie folgt gefasst:
Abschnitt | Zeit | Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG | |
„4.1.1 | 72 | Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten" | |
- 6.
- Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum
Lfd. Nr. | Lernthemen | Inhalte | Unterrichtseinheiten (45 Minuten) |
1 | Einführung | ||
1.1 | Der Ausbildungs- und Fahrschulbetrieb | Kennenlernen - der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule - der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation - der Mitarbeiter der Fahrschule - der Organisation der Fahrschule - der Geschäftszeiten der Fahrschule - der Ausbildungsfahrzeuge | - |
1.2 | Der Ausbildungsfahrlehrer | Kennenlernen der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbil- dungsfahrlehrers | |
1.3 | Der Fahrlehreranwärter | Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehrer- anwärters Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegen- über - den ihm anvertrauten Personen, - den Fahrschülern (§ 6 FahrlG), - den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers der Fahrschule, der für die ver- antwortliche Leitung der Fahrschule bestell- ten Person und des Ausbildungsfahrlehrers | |
2 | Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Prüfung | ||
2.1 | Theoretischer Unterricht | ||
2.1.1 | Vorbesprechung | - Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Ab- satz 6 FahrschAusbO - Materialien und Medien - Lernziele des Unterrichts | 10 |
2.1.2 | Hospitation | - Beobachten mehrerer verschiedener Lektio- nen des Grundstoffs und des klassenspezi- fischen Stoffs der Klasse B | |
2.1.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Beobachtungen der Hospita- tion - Entwickeln von Strategien für die Durchfüh- rung des eigenen Theorieunterrichts | |
2.2 | Praktischer Unterricht/praktische Prüfung | ||
2.2.1 | Vorbesprechung | - Organisation und Konzeption der prakti- schen Ausbildung - Lernstand der Fahrschüler - Lernziele der Fahrstunde | 15 davon 5 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusO |
2.2.2 | Hospitation | - Beobachten der Fahrstunden in den einzel- nen Ausbildungsstufen - Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen | |
2.2.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Beobachtungen der Hospita- tion - Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und Auswertung eigener Fahr- stunden | |
3 | Durchführung von theoreti- schem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | ||
3.1 | Theoretischer Unterricht in An- wesenheit des Ausbildungsfahr- lehrers | ||
3.1.1 | Vorbesprechung | Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs Beschreiben - der Lerngruppen - der Ziele und Inhalte - der Methoden und Medien | 12 |
3.1.2 | Durchführung | Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B | |
3.1.3 | Nachbesprechung | - Auswerten des Unterrichts und der Lern- standsdiagnose beim Fahrlehreranwärter - Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse - Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters | |
3.2 | Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungs- fahrlehrers | ||
3.2.1 | Vorbesprechung | - Planen der Fahrstunde - Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraussetzungen - Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbil- dungsschwerpunkte | 16 davon 8 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusbO |
3.2.2 | Durchführung | - Durchführen von Fahrstunden in den einzel- nen Ausbildungsstufen mit verschiedenen Fahrschülern - Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands | |
3.2.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Fahrstunde und Lernstands- diagnose beim Fahrlehreranwärter - Strategien entwickeln, um gewonnene Er- kenntnisse zu nutzen - Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters | |
3.3 | Feststellung der theoretischen und praktischen Prüfungsreife | ||
3.3.1 | Vorbesprechung | Vorlegen und Erläutern des Plans zur Feststel- lung der theoretischen/praktischen Prüfungs- reife eines Fahrschülers - Kriterien und Methoden | 8 |
3.3.2 | Durchführung | Anwenden der Kriterien und Methoden zur Fest- stellung der Prüfungsreife des Fahrschülers | |
3.3.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Feststellung der theoreti- schen/praktischen Prüfungsreife - Strategien entwickeln, um gewonnene Er- kenntnisse zu nutzen | |
4 | Durchführung von theoreti- schem und praktischem Un- terricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | ||
4.1 | Theoretischer Unterricht | - Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B - Reflektieren des Unterrichts - Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus- bildungsfahrlehrer | 18 |
4.2 | Praktischer Unterricht | - Durchführen von Fahrstunden in den einzel- nen Ausbildungsstufen - Reflektieren der Fahrstunden - Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus- bildungsfahrlehrer | 120 |
4.3 | Feststellung der Prüfungsreife | - Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife - Abstimmen der Entscheidung der Prüfungs- reife mit dem Ausbildungsfahrlehrer | 5 |
5 | Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung | ||
Durchführung | - Erledigen der Formalitäten - Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschü- lers bei der praktischen Prüfung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr- lehrers - Betreuung des Fahrschülers vor und nach der praktischen Prüfung - Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus- bildungsfahrlehrer | 6 | |
6 | Individuelle Aufteilung | ||
Durchführung | Nummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung und in Absprache zwischen Ausbildungsfahr- lehrer und Fahrlehreranwärter | 120 | |
Gesamt | 330 |
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DV-FahrlGuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlGuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 4 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
... Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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