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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (DV-FahrlGuaÄndV k.a.Abk.)
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 3 Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FahrlPrüfVO § 2, § 3, § 6, § 16
Die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „Masterabschluss" durch das Wort „Studienabschluss" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll," durch die Wörter „Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt" ersetzt.
- b)
- (aufgehoben)
- 2.
- § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben." - 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz" durch das Wort „Sitz" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Fachkundeprüfung" die Wörter „oder eine Lehrprobe" eingefügt.
- 4.
- In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „die vom Prüfungsausschuss gestellt werden," gestrichen.
Text in der Fassung des Artikels 2a Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 23. Dezember 2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525 m.W.v. 31. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2019 | Artikel 2a Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DV-FahrlGuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlGuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 5 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
... 2 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416 ) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525
Artikel 2a 14. FeVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (vom 31.12.2019)
... Artikel 3 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 ...
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