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§ 17 - Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO k.a.Abk.)

G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 17



(1) Das Bundesministerium der Justiz evaluiert unter Beteiligung der an der Erprobung teilnehmenden Länder vier Jahre und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024 die mit der vollvirtuellen Videoverhandlung gemachten Erfahrungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse.

(2) 1Die an der Erprobung teilnehmenden Länder berichten dem Bundesministerium der Justiz zum Zwecke der Evaluierung nach Absatz 1 am Ende eines jeden Kalenderjahres über die an den Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen. 2Der Bericht soll bezogen auf den Berichtszeitraum folgende Angaben enthalten:

1.
Anzahl der durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen,

2.
Angaben zu Art und Sachgebiet der Verfahren, in denen eine vollvirtuelle Videoverhandlung stattgefunden hat,

3.
Angaben zur anwaltlichen Vertretung in diesen Verfahren,

4.
Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums nach § 16 Absatz 4 sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen,

5.
Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des § 16 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat und

6.
Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und Verfahrensbeteiligten mit der Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4.



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Frühere Fassungen von § 17 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2024Artikel 4 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 49 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EGZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EGZPO (vom 19.07.2024)
... die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 sowie 2. Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten. Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 49 1. BMJBBG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben. 2. Der § 20 wird wie folgt gefasst: „§ ...

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 4 ViKoAnwFG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... §§ 16 und 17 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten ... die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 sowie 2. Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten. Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum ... die Urteilsverkündung nach § 310 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung. § 17 (1) Das Bundesministerium der Justiz evaluiert unter Beteiligung der an der Erprobung ...
Artikel 5 ViKoAnwFG Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... §§ 16 und 17 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung , das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden ...