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§ 17 - EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 402-41 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 29.12.2006; FNA: 402-41 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 17 Anwaltszwang
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die zuständige Behörde kann sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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Zitierungen von § 17 EU-VSchDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EU-VSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-VSchDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 EU-VSchDG Nichtzulassungsbeschwerde
... gelten § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16, 17 , 21 und 22 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des ...
§ 26 EU-VSchDG Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
... im Übrigen § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16 bis 18 sowie die §§ 20 bis 22 entsprechend. ...
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