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§ 17 - EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)

§ 17 Anwaltszwang



Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die zuständige Behörde kann sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

 
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Zitierungen von § 17 EU-VSchDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EU-VSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-VSchDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 EU-VSchDG Nichtzulassungsbeschwerde
... gelten § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16, 17 , 21 und 22 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des ...
§ 26 EU-VSchDG Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
... im Übrigen § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16 bis 18 sowie die §§ 20 bis 22 entsprechend.  ...