(1)
1Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des
§ 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5 keine Steuer nach
§ 18b Absatz 1 entstanden ist oder die nach
§ 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie
- 1.
- aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter ohne technische Notwendigkeit entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 entsteht,
- 2.
- zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
2Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt.
3Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(2)
1Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer ist sofort fällig.
3Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen;
§ 8 Abs. 7 gilt sinngemäß.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... vor § 41 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 15 bis 17 , 21 und 46 des Gesetzes". g) Die Angabe zu § 42 ... vor § 60 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes". l) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe ... vor § 41 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 15 bis 17 , 21 und 46 des Gesetzes". 30. In § 41 Satz 1 wird der einleitende Satzteil ... vor § 60 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes". 44. § 60 wird wie folgt geändert: a) ... Sinne des § 27 Abs. 1 des Gesetzes" durch die Wörter „im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt. b) ...
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177