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§ 17 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 17 Ausschlussfrist



(1) Daten und Unterlagen, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, berücksichtigt die Entschädigungseinrichtung für die Zwecke der Beitragsbemessung zu Gunsten der CRR-Kreditinstitute nicht mehr.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.



 

Zitierungen von § 17 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... gefasst: „§ 12 (weggefallen)". e) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Schätzung bei unrichtiger ... (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen." 13. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Schätzung bei ...