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§ 17 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 17 Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag



(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) 1Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten

(4) (weggefallen)

(5) 1In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden. 3Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 4Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übermittlung einer elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 5Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 6Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(5a) 1Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. 2Die Gemeindebehörde hat einen Antrag des betreffenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten. 3Der Bundeswahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehenden Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 übersandten Zweitausfertigungen sowie den Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin; die Gemeindebehörde hat entsprechend Satz 2 zu verfahren.

(5b) 1Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des Antrages auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. 2Sofern der Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die Anfragen an das Bezirksamt Mitte von Berlin weiterzuleiten. 3Die Gemeindebehörde hat die Angaben unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis dem Bundeswahlleiter mitzuteilen, der dieses an die anfragende Stelle des anderen Mitgliedstaates weiterleitet.

(6) 1Kehrt ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 15 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat. 2Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 3Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übermittlung einer elektronischen Datei in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten, den datenschutzrechtlichen sowie den Anforderungen der Datensicherheit genügenden Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 4Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 17 EuWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2023Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.05.2018 BGBl. I S. 570
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 EuWO Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis (vom 25.05.2018)
... die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung entsprechend § 17 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Die Definition der Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen sich nach ...
§ 21 EuWO Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde (vom 15.05.2023)
... die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den Bundeswahlleiter von ...
§ 22 EuWO Berichtigung des Wählerverzeichnisses
... nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 15 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8, § 17b ...
§ 24 EuWO Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (vom 11.12.2008)
...  1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder § 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 versäumt hat, ... 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 1 entstanden ist, 3. wenn sein ...
§ 27 EuWO Erteilung von Wahlscheinen (vom 24.12.2013)
... 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (8) Wird ein Wahlberechtigter, der ...
§ 80 EuWO Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt (vom 25.05.2018)
... geltenden Fassung. (2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 , § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist ...
Anlage 1 EuWO (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *) (vom 15.05.2023)
... nicht abzusenden. Wird von der Gemeindebehörde übersandt. Betreff: Register nach § 17 Absatz 6 EuWO Name und Anschrift der Gemeindebehörde: .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... noch Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 ) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus ... der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung ) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus ... eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung ) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde ... Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung ) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das ... in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung ) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der ...
Anlage 2 EuWO (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *) (vom 15.05.2023)
...  am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung ) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen ... eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung ) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde  ... Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung ) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das ... in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland leben nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung ) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... oder entsprechenden Einrichtung befinden und" eingefügt. 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ... aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den ... ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 36. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 4 BWahlGuaÄndG Änderung der Europawahlordnung
... hat." d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in ... durch das Wort „Behinderung" ersetzt. 4. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
...  c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 ) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die ... d) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 ) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im ... die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung entsprechend § 17 Absatz 6 Satz 1 verlangen." bb) In Satz 1 und dem neuen Satz 3 wird jeweils das Wort ... wird jeweils das Wort „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ... wie folgt gefasst: „(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 , § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist ... „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt. 17. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 ) wird wie folgt gefasst: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das ... die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 18. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 ) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 ) wird wie folgt gefasst: „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ... für Rückkehrende aus dem Ausland". b) Die Angabe zu Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 ) wird wie folgt gefasst: „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ... Regelungen für eine pauschalisierte Auslagenerstattung treffen." 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort ... und ihre örtliche Zuständigkeit" angefügt. 17. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei ... gestrichen. ee) Die Fußnote 2 wird gestrichen. 18. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Vorderseite des Antrags werden jeweils bei ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 2 wird die Angabe „16" durch die Angabe „21" ersetzt. 6. In § 17 Abs. 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gesetzes" durch das Wort ... durch das Wort „Europawahlgesetzes" ersetzt. 23. Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5) wird wie folgt geändert: a) Der Antrag auf Eintragung in das ...