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§ 17 - Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-1 Elektrizität und Gas
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§ 17 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht V. v. 23. Dezember 2019 BGBl. I S. 2935 m.W.v. 31. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 17 GasNEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2019 | Artikel 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht vom 23.12.2019 BGBl. I S. 2935 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 GasNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GasNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GasNEV Grundsätze der Entgeltbestimmung (vom 31.12.2019)
... für die Gasfernleitung und Gasverteilung sind nach Maßgabe der §§ 13 bis 18 und 20 zu bestimmen. Die Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte erfolgt auf ... die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsnetze abweichend von den §§ 4 bis 18 nach Maßgabe des § 19 bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Artikel 2 NELaStÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 (weggefallen)". b) Nach der ... geändert: a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 (weggefallen) ". b) Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden ... bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen" ersetzt. 4. § 17 wird aufgehoben. 5. Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt: ...
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