Tools:
Update via:
Artikel 2 - Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht (NELaStÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2019 GasNEV § 3, § 10, § 17, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 30, § 31, § 32, § 4, § 5
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)". - b)
- Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a, 20b und 21 eingefügt:
„§ 20a
§ 20b
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung". - c)
- Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3 (weggefallen)".
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," durch die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist," ersetzt.
- 3.
- In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind" durch die Wörter „Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird aufgehoben.
- 5.
- Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:
„§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b.(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen." - 6.
- Der Teil 3 wird aufgehoben.
- 7.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- Die Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 8.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2 und 3.
- 9.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.
- c)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 2 bis 5.
- 10.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 3" durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NELaStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NELaStÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 33 TKMoG Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 77f" durch die Angabe „§ ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13743/a233391.htm