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Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht (NELaStÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und Satz 2 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
§ 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:„(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn
- 1.
- eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
- 2.
- auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird."
- 2.
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
Artikel 2 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2019 GasNEV § 3, § 10, § 17, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 30, § 31, § 32, § 4, § 5
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)". - b)
- Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a, 20b und 21 eingefügt:
„§ 20a
§ 20b
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung". - c)
- Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3 (weggefallen)".
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," durch die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist," ersetzt.
- 3.
- In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind" durch die Wörter „Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird aufgehoben.
- 5.
- Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:
„§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b.(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen." - 6.
- Der Teil 3 wird aufgehoben.
- 7.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- Die Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 8.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2 und 3.
- 9.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.
- c)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 2 bis 5.
- 10.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 3" durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 (weggefallen)". - 2.
- Teil 2 Abschnitt 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2019.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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