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§ 17 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 17 Einstallen von Junghennen



1Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die

1.
mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und

2.
nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.

2Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.



 
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Frühere Fassungen von § 17 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... rechtzeitig impft und nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt, 12. entgegen § 17 Satz 1 eine Junghenne einstallt, 13. entgegen § 28 Absatz 1 Eintagsküken oder Eier ...
Anlage GflSalmoV (zu § 2 Absatz 1) Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (vom 17.11.2023)
... sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium ... sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... impft und nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt, 11. entgegen § 19 Satz 1 eine Junghenne einstallt, 12. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 16 Abschnitt 4 Legehennenbetriebe Einstallen von Junghennen § 17 Betriebseigene Kontrollen § 18 Amtliche Untersuchung § 19 ... des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchführen." 17. Der bisherige § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst: „§ 15 Maßregeln nach ... ersetzt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 19. Der bisherige § 19 wird § 17 und in Satz 1 wie folgt geändert: a) Das Wort „Besitzer" wird durch ... ll) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 19 Satz 1" durch die Angabe „ § 17 Satz 1" ersetzt. mm) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 31 Satz ... 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2 " ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „, einem ... 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2 " ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz ...