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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)

Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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§ 17 Fach- und Sprachprüfungen



(1) Die Fach- und Sprachprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von:

1.
Klausuren,

2.
mündlichen Prüfungen,

3.
Vorträgen,

4.
Präsentationen oder

5.
schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitungen.

(2) 1Die Fachprüfungen finden zum Abschluss der jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. 2Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fach- und Sprachprüfungen voraus.

(3) Fach- und Sprachprüfungen sind mindestens in vier der folgenden Lehrgebiete abzulegen:

1.
Geschichte,

2.
Politik,

3.
Volkswirtschaftslehre,

4.
Völker- und Europarecht,

5.
Rechts- und Konsularwesen,

6.
Englisch und

7.
Französisch.

(4) Eine Fach- oder Sprachprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(5) 1Spätestens zu Beginn einer Lehrveranstaltung werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Termine, die Formen, die Dauer und die Hilfsmittel der Fach- und Sprachprüfungen bekannt gegeben. 2Die Art und Dauer der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(6) 1Eine Fach- oder Sprachprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat. 2Besteht eine Fach- oder Sprachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so werden die Prüfungsteile gleich gewichtet, sofern nicht bei Bekanntgabe der Prüfungsmodalitäten eine abweichende Gewichtung festgelegt wird.



 

Zitierungen von § 17 HADVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HADVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 HADVDV Allgemeines
... ausgerichtet. (2) Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen ( § 17 ) sowie die Abschlussprüfung (§ ...
§ 22 HADVDV Bewertung der Leistungen
... ermittelt die Prüfungskommission gemäß der vorgesehenen Gewichtung ( § 17 Absatz 6 Satz 2 und § 18 Absatz 2) als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der dazugehörigen ...