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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst dauert mindestens zwölf, in der Regel 14 Monate.
§ 2 Ziele und Inhalte der Ausbildung
(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre beruflichen Aufgaben im höheren Auswärtigen Dienst und der damit einhergehenden Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. 2Zudem werden sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung sensibilisiert. 3Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen Pflichten werden ihnen vermittelt. 4Mit Bezug auf die Anforderungen im höheren Auswärtigen Dienst werden neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial- und Selbstkompetenzen sowie interkulturelle Kompetenz vermittelt. 5Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die Absolventinnen und Absolventen in der Lage, die wissenschaftlichen und berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert einzusetzen. 6Die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
(2) 1Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Auswärtigen Dienst erforderlich sind. 2Dies umfasst auch die Vermittlung der Kenntnisse der Aufgaben und besonderen Pflichten nach den §§ 1 und 14 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst. 3Auch die allgemeinen persönlichen Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur Kommunikation, Kooperation, Teamarbeit und Personalführung sowie zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, werden geschult. 4Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist gegliedert in:
- 1.
- theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte oder Politik, Volkswirtschaftslehre und Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen,
- 2.
- Sprachausbildung in den Prüfungsfächern Englisch und Französisch sowie gegebenenfalls in einer weiteren Fremdsprache,
- 3.
- Rechtsausbildung und
- 4.
- praktische Ausbildung.
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,
- 2.
- für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes geeignet ist und erfolgreich am Auswahlverfahren für den höheren Auswärtigen Dienst nach Abschnitt 2 teilgenommen hat,
- 3.
- ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als fünf Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat; das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln; Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss im Ausland können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist,
- 4.
- durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein, und
- 5.
- einen vom Auswärtigen Amt durchgeführten Test in der französischen Sprache vor dem Einstellungstermin besteht, sofern die Französischkenntnisse im Auswahlverfahren nicht vorab nachgewiesen worden sind; der Sprachtest kann nicht wiederholt werden.
(2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 ebenfalls erfüllen.
§ 4 Nachteilsausgleich
(1) 1Menschen mit Schwerbehinderung, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch das Auswärtige Amt und vor jedem Prüfungstermin durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter hinzuweisen.
(2) 1Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Beeinträchtigung herstellen. 2Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleich entscheidet:
- 1.
- im Auswahlverfahren das Auswärtige Amt und
- 2.
- bei Prüfungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
(4) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Zudem erfolgt eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, wenn die betroffene Person dem nicht widerspricht.
(5) 1Bei Bedarf kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten von der betroffenen Person verlangen. 2Die Kosten für das Gutachten trägt das Auswärtige Amt.
(6) 1Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen. 2Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person den im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit.
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
§ 5 Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Auswahlverfahrens.
(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergeben, für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. 2Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:
- 1.
- die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
- 2.
- die erforderliche Sozial-, Selbst- und Diversitätskompetenz,
- 3.
- die zur Ausübung der Tätigkeiten im höheren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation,
- 4.
- die erforderliche Kommunikationsfähigkeit,
- 5.
- das erforderliche Allgemeinwissen sowie
- 6.
- das erforderliche politische Fachwissen.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
§ 6 Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den Angaben in der Bewerbung die Voraussetzungen, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind, zum Zeitpunkt der Einstellung voraussichtlich erfüllen wird.
(2) Das Auswärtige Amt kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren durch einen eignungsdiagnostischen Vorauswahltest beschränken.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Auswahlverfahren zugelassen.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.
§ 7 Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
(1) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen.
(2) 1Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte fest:
- 1.
- die Inhalte des schriftlichen und mündlichen Teils des Auswahlverfahrens,
- 2.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Abschnitte,
- 3.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik,
- 4.
- die für das Bestehen des schriftlichen Teils erforderliche Mindestpunktzahl und, abhängig von der jeweiligen Stellenlage, die Höchstzahl der zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Einzuladenden und
- 5.
- höchstens sieben definierte Schlüsselkompetenzen, die im mündlichen Teil bewertet werden.
(3) Das Auswärtige Amt unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit einer Einladung jeweils zum mündlichen und zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens über die Dauer und den Ablauf des jeweiligen Teils.
§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
(2) 1Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
- 1.
- eignungsdiagnostische Testverfahren,
- 2.
- allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
- 3.
- Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen,
- 4.
- Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons und
- 5.
- Aufsätze zu aktuellen Fragestellungen.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegten Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
§ 9 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) 1Wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, wird zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen. 2Die Ergebnisse des schriftlichen Teils dienen nur der Zulassung zum mündlichen Teil.
(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen um mehr als das Dreifache, so kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Stellen zur Verfügung stehen. 3Ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt, erfolgt die Zulassung nach Rangfolge.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden stets zum mündlichen Teil zugelassen, wenn sich im schriftlichen Teil nicht ihre offensichtliche Nichteignung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes erwiesen hat.
(4) Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, werden stets zum mündlichen Teil zugelassen.
§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den höheren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
- 1.
- Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
- 2.
- Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
- 3.
- Kurzvortrag,
- 4.
- Simulationsaufgabe und
- 5.
- Gruppenaufgabe.
(3) Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
§ 11 Auswahlkommission
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Auswärtige Amt jeweils eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) 1Eine Auswahlkommission kann sich bei der Durchführung und Bewertung durch geschultes Personal, externe Beraterinnen und Berater, Fach- und Sprachdozentinnen und -dozenten und durch Informationstechnik unterstützen lassen. 2Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(3) Eine Auswahlkommission besteht
- 1.
- aus einer der folgenden Personen als Vorsitzender oder Vorsitzendem:
- a)
- der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
- b)
- der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
- c)
- der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
- d)
- der oder dem Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,
- e)
- der Leiterin oder dem Leiter eines Personalreferats des Auswärtigen Amts oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
- f)
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst oder
- g)
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst und
- 2.
- 1aus mindestens zwei und höchstens vier der folgenden Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer:
- a)
- die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder er durch Beschäftigte der Personalreferate für den gehobenen oder höheren Dienst, die dem gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,
- b)
- die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder er durch Beschäftigte der Ausbildungsleitungen für den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst, die dem gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,
- c)
- Bediensteten des gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben.
(4) 1Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) 1Eine Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind oder vertreten werden. 2Eine Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 12 Ergebnis des Auswahlverfahrens
(1) 1Die Auswahlkommission nimmt am Ende eines Auswahltages für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der an diesem Auswahltag den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens absolviert hat, eine Gesamtbewertung der erbrachten Leistungen vor. 2Die Bewertungen zu jeder Schlüsselkompetenz fließen zu gleichen Teilen in das Gesamtergebnis ein, sofern das Auswärtige Amt vor dem Auswahlverfahren keine anderweitige Regelung getroffen hat. 3Das Gesamtergebnis wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber, die am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben.
(3) 1Einstellungszusagen erfolgen unter Berücksichtigung der verfügbaren Stellen auf der Grundlage der Rangfolge nach Absatz 2. 2Bewerberinnen und Bewerber, die eine festgelegte Mindestpunktzahl für eine Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht erreichen, erhalten keine Einstellungszusage. 3Bei gleichem Ranglistenplatz richtet sich der Vorrang nach den gesetzlichen Vorgaben. 4Kann nach den gesetzlichen Vorgaben keine Vorrangentscheidung getroffen werden, erhält Vorrang, wer auf Grund besonderer Kriterien oder Zusatzqualifikationen für den spezifischen Bedarf des Auswärtigen Dienstes besser geeignet erscheint.
§ 13 Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eine festgelegte Mindestpunktzahl für eine Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht erreicht haben, können sich frühestens im zweiten auf die erfolglose Teilnahme folgenden Kalenderjahr erneut für das Auswahlverfahren bewerben. 2Bewerberinnen und Bewerber, die alle festgelegten Mindestpunktzahlen erreicht haben, aber auf Grund ihres Ranglistenplatzes bei einer begrenzten Anzahl an Ausbildungsplätzen keine Einstellungszusage erhalten, können sich bereits im folgenden Auswahlverfahren wieder bewerben.
(2) Insgesamt sind höchstens drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zulässig.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Auswahlkommission erneute Bewerbungen zu einem früheren als dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt oder mehr als drei Teilnahmen am mündlichen Auswahlverfahren zulassen.
(4) Im Falle einer erneuten Bewerbung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 14 Allgemeines
(1) 1In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. 2Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.
§ 15 Durchführung
1Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Akademie Auswärtiger Dienst. 2Ihr obliegt dabei die Verantwortung für folgende Maßnahmen:
- 1.
- die Bestimmung der Prüfungsorte und der Prüfungszeitpunkte, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sowie die Mitteilung hierüber,
- 2.
- die Bestimmung der Aufgaben der Fach- und Sprachprüfungen in Abstimmung mit der Prüfungskommission,
- 3.
- die Bestimmung des Themas des Aktenvortrags,
- 4.
- die Überwachung, die Entwicklung und die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
- 5.
- die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für eine Verhinderung, einen Rücktritt oder eine Verspätung vorliegt,
- 6.
- die Erteilung des Zeugnisses und des Bescheids über das Nichtbestehen und die Vollziehung der sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sowie
- 7.
- die Aufbewahrung der Prüfungsakten und die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme.
§ 16 Prüfungskommission
(1) 1Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. 2Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 3Mitglieder sind
- 1.
- die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
- 2.
- die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,
- 3.
- die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst und
- 4.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung bestellt wird.
(2) 1Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und -prüfer hinzugezogen. 2Diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. 3Bei den Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(3) Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt den Vorsitz.
(4) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 17 Fach- und Sprachprüfungen
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Fach- und Sprachprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von:
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- mündlichen Prüfungen,
- 3.
- Vorträgen,
- 4.
- Präsentationen oder
- 5.
- schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitungen.
(2) 1Die Fachprüfungen finden zum Abschluss der jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. 2Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fach- und Sprachprüfungen voraus.
(3) Fach- und Sprachprüfungen sind mindestens in vier der folgenden Lehrgebiete abzulegen:
- 1.
- Geschichte,
- 2.
- Politik,
- 3.
- Volkswirtschaftslehre,
- 4.
- Völker- und Europarecht,
- 5.
- Rechts- und Konsularwesen,
- 6.
- Englisch und
- 7.
- Französisch.
(4) Eine Fach- oder Sprachprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
(5) 1Spätestens zu Beginn einer Lehrveranstaltung werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Termine, die Formen, die Dauer und die Hilfsmittel der Fach- und Sprachprüfungen bekannt gegeben. 2Die Art und Dauer der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(6) 1Eine Fach- oder Sprachprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat. 2Besteht eine Fach- oder Sprachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so werden die Prüfungsteile gleich gewichtet, sofern nicht bei Bekanntgabe der Prüfungsmodalitäten eine abweichende Gewichtung festgelegt wird.
§ 18 Abschlussprüfung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus
- 1.
- dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag, wobei die Akten am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag höchstens zehn Minuten dauert, und
- 2.
- einer mündlichen Prüfung über historische, politische, wirtschaftliche, rechtliche und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen, aus dem Bereich der Organisationskunde und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren; die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:2 gewertet.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat.
§ 19 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
(1) Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, eine Prüfungsleistung rechtzeitig zu erbringen, hat dies unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nachzuweisen.
(2) 1Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. 2Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit belegen. 3Auf Verlangen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter beauftragt worden ist.
(3) 1Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und vollständig nachzuholen ist. 2Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen.
(4) 1Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. 2Die Prüfung ist nachzuholen. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet.
(6) 1Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einem Prüfungsteil, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 anzuwenden. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 20 Störungen
1Sieht sich eine Anwärterin oder ein Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. 2Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 21 Verstöße bei Prüfungen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
- 1.
- Täuschung,
- 2.
- Täuschungsversuch,
- 3.
- Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und
- 4.
- sonstige Ordnungsverstöße.
(2) 1Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Prüfungskommission gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(3) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. 2Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann sie oder er
- 1.
- die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
- 2.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder
- 3.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären.
§ 22 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte | Note | Erläuterung | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Prüfungskommission vergibt für jeden Prüfungsteil ganze Rangpunkte. 2Die Rangpunkte für die Fach- und Sprachprüfungen sowie die Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission gemäß der vorgesehenen Gewichtung (§ 17 Absatz 6 Satz 2 und § 18 Absatz 2) als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der dazugehörigen Prüfungsteile. 3Durchschnittsrangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrunden berechnet. 4Für die Bildung der Note werden die Durchschnittsrangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet.
§ 23 Gesamtergebnis
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der Fach- und Sprachprüfungen sowie der Abschlussprüfung gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Gewichtung. 2Die Durchschnittsrangpunkte werden kaufmännisch auf volle Punkte gerundet.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Durchschnittsrangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.
(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:
- 1.
- die Fach- und Sprachprüfungen mit 72 Prozent und
- 2.
- die Abschlussprüfung mit 28 Prozent.
§ 24 Zeugnis
(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 23 errechneten Durchschnittsrangpunkte enthält. 2Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. 3Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
(2) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch die Prüfungskommission berichtigt. 2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. 3In den Fällen des § 21 Absatz 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
§ 25 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) 1Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Fach- und Sprachprüfungen sowie die Abschlussprüfung ist mit den schriftlichen Prüfungsleistungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt. 3Im Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
§ 26 Wiederholung
(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. 3Prüfungen sind jeweils vollständig zu wiederholen.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Auswärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. 3Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. 4Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
§ 27 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsvorschriften
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 25. März 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, bis zum Abschluss der Laufbahnprüfung weiter anzuwenden.
(2) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 25. März 2025 begonnen wurden, ist die in Absatz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.
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